Bildcollage aus Geseker Ansichten
Willkommen in Geseke
Aktuell
Bürgerservice
Politik
Stadtinfos und Tourismus
Wirtschaft
Gesundheit
Soziales
Kontakt
Mittwoch, 08.02.2012

Schriftgröße

+ | - |  Standard

Darstellung

Suche

Haushaltssatzung 2005 der Stadt Geseke und der Feldmarkinteressentengesamtheit Geseke

I. Haushaltssatzung 2005 der Stadt Geseke

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung beschloss der Rat der Stadt Geseke am 21.12.2004 folgende Haushaltssatzung:

§ 1  

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 26.649.400 Euro
in der Ausgabe auf 26.649.400 Euro

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 9.585.644 Euro
in der Ausgabe auf 9.585.644 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2005 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf Euro 2.696.479 festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Euro 3.339.711 festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro 8.000.000 festgesetzt.

§ 5  

Die Steuersätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 207 v.H. (Grundsteuer A)
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 381 v.H.  
  2. Gewerbesteuer 403 v.H.

§ 6    

  1. Über die Leistung unabweisbarer über- und außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Kämmerer  
    a) bei Ausgaben, die nach den Gesetzen, den Tarifverträgen oder den vom Rat der Stadt genehmigten Verträgen zu leisten sind, in uneingeschränkter Höhe;  
    b) bei anderen Ausgaben bis zu Euro 15.000 für jede Haushaltsstelle, aber höch­stens bis zu 20 % des Haushaltsansatzes, soweit Euro 5.000 überschritten werden.   
  2. Alle anderen über- und außerplanmäßigen Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn der Rat der Stadt dazu seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW erteilt hat.

II. Haushaltssatzung 2005 der Feldmarkinteressentengesamtheit Geseke

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) i.V. mit dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW 1956 S. 134) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung beschloss der Rat der Stadt am 21.12.2004 folgende Haushaltssatzung.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 46.600 Euro
in der Ausgabe auf 46.600 Euro

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 45.000 Euro
in der Ausgabe auf 45.000 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Der Hebesatz des Interessentenwegebeitrages wird auf O festgesetzt.

III. Bekanntmachung

Die vorstehenden Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2005 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzungen mit ihren Anlagen sind gemäß § 79 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest mit Schreiben vom 22.12.04 angezeigt worden.

Mit Verfügung vom 28.12.04 hat der Landrat des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Bekanntmachung der Haushaltssatzungen vor Ablauf der grundsätzlich vorgeschriebenen Frist gem. § 79 Abs. 5 GO NRW genehmigt.

Die Haushaltspläne liegen zur Einsichtnahme vom 06.01.2005 bis 14.01.2005 in der Stadtverwaltung, Martinsgasse 2, Zimmer 104, öffentlich aus.

Dienstzeit:  

montags bis mittwochs:  8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und  14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags:  8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags:  8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

IV. Hinweis

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige­verfahren wurde nicht durchgeführt,    

b. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs­plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,    

c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder    

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, den 28.12.04

Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe

Zurück zur Übersicht