

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 24.02.2004 die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 5/1 ? Störmeder Straße ? der Stadt Geseke beschlossen.
Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 5/1 ? Störmeder Straße - der Stadt Geseke gemäß BauGB als Satzung zu erlassen. Gleichzeitig wurde über die Begründung zu dem o.g. Bebauungsplan Beschluß gefasst. Der v.g. Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Geseke wird hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan E 5/1 ? Störmeder Straße ? der Stadt Geseke in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Begründung zu Jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Geseke, Bauverwaltungsamt, Zimmer 211, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, ab sofort während der Dienststunden bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Geseke zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich sind,
Außerdem wird hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung beim Zustandekommen der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 5/1 ? Störmeder Straße ? der Stadt Geseke nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 5/1 ? Störmeder Straße ? der Stadt Geseke nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, den 23.12.2004
gez. Holtgrewe
Bürgermeister