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Mittwoch, 08.02.2012

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I. Bebauungsplan Störmede Nr. 11 - nördlich In der Helle -
II. Bebauungsplan Störmede Nr. 12 - Lange Straße -

- Schlussbekanntmachung -
- Ausweisung von Wohnbauflächen -

 
 

Zu I.

Bebauungsplan Störmede
 

Zu II.

Bebauungsplan Störmede
 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 06.02.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Störmede Nr. 11 nördlich In der Helle ? der Stadt Geseke und am 09.10.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Störmede Nr. 12 ? Lange Straße ? der Stadt Geseke beschlossen.

Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen, den Bebauungsplan Störmede Nr. 11 ? nördlich In der Helle ? der Stadt Geseke und den Bebauungsplan Störmede Nr. 12 ? Lange Straße ? der Stadt Geseke gemäß BauGB als Satzung zu erlassen. Gleichzeitig wurden über die Begründungen zu den o.g. Bebauungsplänen Beschluß gefasst. Die v.g. Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Geseke werden hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan Störmede Nr. 11 ? nördlich In der Helle ? der Stadt Geseke sowie der Bebauungsplanes Störmede Nr. 12 ? Lange Straße ? der Stadt Geseke in Kraft. Die Bebauungspläne werden mit Begründung zu Jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Geseke, Bauverwaltungsamt, Zimmer 211, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, ab sofort während der Dienststunden bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Geseke zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich sind,

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- bzw. Formvorschriften und
  2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Geseke geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mängel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Störmede Nr. 11 ? nördlich In der Helle ? der Stadt Geseke und der Bebauungsplan Störmede Nr. 12 ? Lange Straße ? der Stadt Geseke nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, der Bebauungsplan Störmede Nr. 11 ? nördlich In der Helle ? der Stadt Geseke und der Bebauungsplanes Störmede Nr. 12 ? Lange Straße? der Stadt Geseke nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister hat die Satzungsbeschlüsse vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, den 22.12.2004

gez. Holtgrewe
Bürgermeister

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