

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBl. I. S. 745) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV.NW.S. 360) in der jeweils geltenden Fassung wird die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gebiet der Stadt Geseke vom 15.03.2000 gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geseke vom 20.07.2004 wie folgt erweitert:
§ 1
Im § 1 Abs. 1 der v.g. Verordnung wird nach Buchstabe c) eingefügt: d) am Sonntag des im November stattfindenden Martinsfestes (Sonntag vor dem Volkstrauertag), jedoch begrenzt auf den Ortsteil Langeneicke
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündigung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, den 12.08.2004
Stadt Geseke als Örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe