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Satzung über die Änderung des Rezesses in der Separationssache von Geseke

- G 94 - vom 03.02.1879

Aufgrund des § 2 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW 1956 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW vom 18.05.2004 (GV NRW 2004 S. 258) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 29.04.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die nachstehenden Grundstücke wird die Zweckwidmung als Wirtschaftsweg bzw. Graben aufgehoben:

 Gemarkung  Flur  Flurstück  Größe  Katasterbezeichunung
Geseke 15 759 34 m² Graben
Geseke 15 717 52 m² Weg
Geseke 15 622 244 m² Weg
Geseke 14 332 171 m² Weg
Geseke 14 99 780 m² Weg
Geseke 15 837 1256 m² Weg(Portlandstraße)
Geseke 4 1465 2381 m² Graben
Geseke 4 1561 51 m² Weg

§ 2

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

II. Bekanntmachung

Die vorstehende, vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest mit Zustimmung vom 16. Juni 2004 genehmigte Satzung über die Änderung des Rezesses in der Separationssache von Geseke – G 94 – vom 03.02.1879 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäss § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666 ff.) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt.    

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen-nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,    

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder    

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei der verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, 29. Juni 2004

Bürgermeister Holtgrewe

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