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Änderung der Abfallentsorgungssatzung

Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Geseke
vom 12.04.2000

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW., S. 254), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW., S. 570), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I, S. 3322), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3387) sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Soest vom 16. Dezember 1999 einschließlich der Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden nach dem Abfallwirtschaftskonzept für den Kreis Soest vom 18. Dezember 1997 (Teil 1) und vom 10. Juni 1999 (Teil 2) hat der Rat in seiner Sitzung am 29. April 2004 folgende Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Geseke vom 12.04.2000 beschlossen:

§ 16

Sperrige Abfälle/ Sperrmüll, Kühl- und Elektrogroßgeräte, Baum- und Strauchschnitt (Häckselaktion)

(3) Kühl- und Elektrogroßgeräte werden nach vorheriger Anmeldung 1 x jährlich abgefahren.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Abfallentsorgungssatzung der Stadt Geseke wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.

Geseke, 30. April 2004
Der Bürgermeister

Gez. Holtgrewe

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