

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung und Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und § 162 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141, ber. BGBl. 1998, I S. 137) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 29. April 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern A 3/1“
Die durch Satzung der Stadt Geseke vom 26.07.1972 erfolgte förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern A 3/1“ wird hiermit vollständig aufgehoben. Die Sanierungssatzung vom 26.07.1972 wird ebenfalls aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Aufhebung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern A 3/1“ der Stadt Geseke wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, daß
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat oder d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Geseke, 30. April 2004
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe