

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19. Dezember 2003
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2004 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), hat der Rat der Stadt Geseke am 29. April 2004 folgende Ergänzung der Friedhofsordnung beschlossen:
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Friedhöfe der Stadt Geseke wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, daß
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Geseke, 30. April 2004
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe