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Mittwoch, 08.02.2012

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Änderung der Marktsatzung

Satzung vom 04.05.2004zur Änderung der Satzung der Stadt Geseke über die Durchführung des Wochenmarktes, des Krammarktes und der Gösselkirmes in der Stadt Geseke vom 04.03.1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.02.2002 (2. Änderungssatzung)

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666, SGV NW 2023) und der §§ 60b und 67 bis 70 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) wird die Satzung der Stadt Geseke über die Durchführung des Wochenmarktes, des Krammarktes und der Gösselkirmes in der Stadt Geseke vom 04.03.1999, zuletzt geändert durch (1.) Änderungssatzung vom 06.02.2002, mit Beschluss des Rates der Stadt Geseke vom 29.04.2004 wie folgt geändert:

§ 1

Die Anlage der Satzung (hier: Festsetzung der Veranstaltungen gem. § 69 GewO) erhält unter Pkt. 4 der Rubrik „Gösselkirmes (§ 68 Abs. 2 GewO)“ folgende Fassung, d.h. die Veranstaltung „Gösselkirmes“ wird räumlich wie folgt festgesetzt:

4. Ort: auf den öffentlichen Flächen des Marktplatzes, der Bachstraße (Fußgängerzone) zwischen den Einmündungen Marktplatz und Am Teich, auf der Mühlenstraße einschl. der öffentlichen Parkflächen zwischen den Einmündungen Nordmauer und Markusstraße sowie
entweder auf der Bäckstraße zwischen den Einmündungen Lüdische Straße und Noltengasse und auf der Cranestraße zwischen den Einmündungen Ladenmachergasse und Elfruthen oder auf dem Parkplatz „Noltenhof“ an der Lüdischen Straße

§ 2

Diese (2.) Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die räumliche Festsetzung der Veranstaltung „Gösselkirmes“ in der Fassung der (1.) Änderungssatzung vom 06.02.2002 außer Kraft gesetzt.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • diese Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, 04.05.2004

gez. Hoof
1. Beigeordneter

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