

- Schlussbekanntmachung -
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 05.10.2003 die 1. Änderung des Bebauungsplanes ? Bereich Alhardstraße ? der Stadt Geseke und am 23.07.2003 die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke beschlossen.
Durch das durchgeführte Bebauungsplanverfahren sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 17 ? Bereich Alhardstraße ? der Stadt Geseke und der 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke geschaffen.
Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 12.02.2004 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 17 ? Bereich Alhardstraße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke gem. BauGB als Satzung zu erlassen.
Gleichzeitig wurde über die Begründung zu den Bebauungsplänen Beschluss gefasst. Die vorgenannten Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Geseke werden hiermit gem. § 10 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 17 ? Bereich Alhardstraße ? der Stadt Geseke sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke in Kraft. Die Bebauungspläne werden mit Begründung zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Geseke, Bauverwaltungsamt, Zimmer 211, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, ab sofort während der Dienststunden bereit gehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Geseke zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Unbeachtlich sind,
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens bzw. Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 1 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Geseke geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung beim Zustandekommen der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 17 ?Alhardtstraße ? der Stadt Geseke und der 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 17 ? Bereich Alhardstraße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes GE IV ? Salzkottener Strasse ? der Stadt Geseke nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister hat die Satzungsbeschlüsse vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, den13.02.04
gez. Holtgrewe