

- Schlussbekanntmachungen -
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 27.05.2003 die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 42 ? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke beschlossen.
Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Stadt Geseke am 15.04.2003 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke beschlossen.
Durch die durchgeführten Bebauungsplanverfahren sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung des Bebauungsplan E 42 ? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke geschaffen.
Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 18.12.2003 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 42 ? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke gem. BauGB als Satzungen zu erlassen. Gleichzeitig wurde über die Begründung zu den Bebauungsplänen Beschluss gefasst. Die vorgenannten Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Geseke werden hiermit gem. § 10 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 42? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke in Kraft. Die Bebauungspläne werden mit Begründung zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Geseke, Bauverwaltungsamt, Zimmer 211, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, ab sofort während der Dienststunden bereit gehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüchewegen Planungsschäden wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Geseke zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Unbeachtlich sind,
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- bzw. Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 1 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Geseke geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung beim Zustandekommen der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 42 ? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke und der 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes E 42 ? Hellweg/Salzkottener Straße ? der Stadt Geseke und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Mönninghausen Nr. 4 ? An der Raute ? der Stadt Geseke sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat die Satzungsbeschlüsse vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Geseke vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, den 29. Januar 2004
gez. Holtgrewe
Bürgermeister