

Geseke Aufgrund der §§ 7 und 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV NW, S. 324) hat der Rat der Stadt Geseke am 18.12.2003 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
§ 2 Name des Eigenbetriebes
§ 3 Werkleitung
§ 4 Werkausschuss
§ 5 Rat
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Kämmerer
§ 8 Personalangelegenheiten
§ 9 Wirtschaftsjahr
§ 10 Stammkapital
§ 11 Wirtschaftsplan
§ 12 Zwischenberichte
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
§ 14 Inkrafttreten
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Das Abwasserwerk Geseke ist eine öffentliche Einrichtung und wird als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (im folgenden in Kurzform „Eigenbetrieb“ genannt) auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist insbesondere die Erfüllung der der Stadt Geseke gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) obliegenden Pflicht zur Abwasserbeseitigung.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abwasserwerk Geseke“.
§ 3
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus zwei gleichgeordneten Mitgliedern; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister.
(2) Das Abwasserwerk Geseke wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werksverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.
(3) Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke verantwortlich.
(4) Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Werksausschusses unterliegen.In den übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke vertritt der Bürgermeister die Stadt.
(5) Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Werkleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung „Der Bürgermeister“ unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(6) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung in der Geseker Zeitung veröffentlicht.
§ 4
Werksausschuss
(1) Der Werksausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO i.V. mit der Wahlordnung für Eigenbetriebe (EigWO) gewählt werden.
(2) Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Werksausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 20.500 €, nicht jedoch den Betrag von 150.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, soweit die Stundung sich nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt;
c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen von mehr als 2.500 €, jedoch nicht mehr als 5.000 € im Einzelfall.
(3) Der Werksausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Werksausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1, Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Werksausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Werksausschusses.
§ 5
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.
§ 6
Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Werkleitung Weisungen erteilen.
(2) Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für den Werksausschuss und den Rat vor.
(3) Glaubt die Werkleitung, nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7
Kämmerer
Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Personalangelegenheiten
(1) Bei dem Eigenbetrieb Abwasserwerk Geseke sind in der Regel Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen.
(2) Die Angestellten und Arbeiter werden auf Vorschlag der Werkleitung durch den Bürgermeister angestellt, höhergruppiert und entlassen, soweit nicht nach der Hauptsatzung der Stadt Geseke der Rat der Stadt zuständig ist.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb Abwasserwerk Geseke beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke vermerkt.
§ 9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes Abwasserwerk Geseke beträgt € 14.130.633,63.
§ 11
Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig (vgl. § 16 Abs. 5, Satz 1 EigVO). Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 20 % des Ansatzes im Vermögensplan überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses.
§ 12
Zwischenberichte
Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werksausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 13
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werksausschuss vorzulegen.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.2003 in Kraft.
II. Bekanntmachung
Die vorstehenden Betriebssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Ausgliederung des Regiebetriebes Abwasser in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung vom 12.12.2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 beschlossen. Dieser Beschluss und die Betriebssatzung sind gemäß § 115 GO NRW dem Landrat des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 21.02.2003 sowie vom 19.12.2003 angezeigt worden.Mit Verfügung vom 07.01.2004 hat der Landrat des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass kommunalaufsichtliche Bedenken nicht erhoben werden.
III. Hinweise
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, 16.01.2004
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe