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Mittwoch, 08.02.2012

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Haushaltssatzung 2004 der Stadt Geseke und der Feldmarkinteressentengesamtheit Geseke

I. Haushaltssatzung 2004 der Stadt Geseke

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung beschloss der Rat der Stadt Geseke am 18.12.2003 folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 26.595.614 Euro
in der Ausgabe auf 26.595.614 Euro

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 8.861.656 Euro
in der Ausgabe auf 8.861.656 Euro
festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf Euro 2.783.016 festgesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Euro 3.516.769 festgesetzt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro 8.000.000 festgesetzt.

§ 5
Die Steuersätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 207 v.H. (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 381 v.H.

2. Gewerbesteuer 403 v.H.

§ 6
1. Über die Leistung unabweisbarer über- und außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Kämmerer

a) bei Ausgaben, die nach den Gesetzen, den Tarifverträgen oder den vom Rat der Stadt genehmigten Verträgen zu leisten sind, in uneingeschränkter Höhe;
b) bei anderen Ausgaben bis zu Euro 15.000 für jede Haushaltsstelle, aber höchstens bis zu 20 % des Haushaltsansatzes, soweit Euro 5.000 überschritten werden.

2. Alle anderen über- und außerplanmäßigen Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn der Rat der Stadt dazu seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW erteilt hat.

II. Haushaltssatzung 2004 der Feldmarkinteressentengesamtheit Geseke

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) i.V. mit dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NRW 1956 S. 134) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung beschloss der Rat der Stadt am 18.12.2003 folgende Haushaltssatzung.

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 45.000 Euro
in der Ausgabe auf 45.000 Euro

im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 45.000 Euro
in der Ausgabe auf 45.000 Euro
festgesetzt.

§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5
Der Hebesatz des Interessentenwegebeitrages wird auf O festgesetzt.

III. Bekanntmachung
Die vorstehenden Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2004 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzungen mit ihren Anlagen sind gemäß § 79 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest mit Schreiben vom 05.01.2004, 06.01.2004 und 07.01.2004 angezeigt worden.
Mit Verfügung vom 14.01.2004 hat der Landrat des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Bekanntmachung der Haushaltssatzungen vor Ablauf der grundsätzlich vorgeschriebenen Frist gem. § 79 Abs. 5 GO NRW genehmigt.

Die Haushaltspläne liegen zur Einsichtnahme vom 22.01. – 30.01.2004 in der Stadtverwaltung, Martinsgasse 2, Zimmer 104, öffentlich aus.

Dienstzeit:
montags bis mittwochs 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

IV. Hinweis
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrecht-liche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Geseke, den 16.01.2004
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe

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