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Mittwoch, 08.02.2012

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Weitergabe von Daten aus der Einwohnermeldedatei
Widerspruchsrecht der Betroffenen

1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften den Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volkentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tage vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

3) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

4) Die Meldebehörde darf zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach deren Einwilligung erteilen.

Betroffene haben das Recht, der genannten Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch muß im Fall 1) spätestens sechs Monate vor dem Ereignis bei der Stadt Geseke, Bürgerbüro, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, eingehen.
Im Fall 2) beim Volksbegehren sollte der Widerspruch bis zum Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung und bei Volksentscheiden bis zum Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages eingehen.
Im Fall 3) und 4) erfolgt eine Veröffentlichung nur, wenn die Einwilligung des Betroffenen der Meldebehörde vorliegt.
Bereits vorliegende Widersprüche werden selbstverständlich berücksichtigt.

Geseke, den 06.01.2004

Stadt Geseke
Der Bürgermeister
gez.Holtgrewe

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