

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 28.05.2005 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Störmede – nördlich In der Helle – der Stadt Geseke beschlossen.
Der Rat der Stadt Geseke hat in seiner Sitzung am 01.12.2005 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Störmede – nördlich In der Helle – der Stadt Geseke gemäß BauGB als Satzung zu erlassen. Gleichzeitig wurde über die Begründung zu dem o.g. Bebauungsplan Beschluss gefasst.
Der vorgenannte Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Geseke wird hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Störmede – nördlich In der Helle – der Stadt Geseke in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Geseke, Bauverwaltung, Zimmer 211, Martinsgasse 2, 59590 Geseke, ab sofort während der Dienststunden bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Geseke zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich sind,
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- bzw. Formvorschriften und
2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Geseke geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 Störmede – nördlich In der Helle – der Stadt Geseke nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Störmede Nr. 11 – nördlich In der Helle - der Stadt Geseke nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Geseke, den 05.12.2005
gez. Holtgrewe
Bürgermeister