

Die Firma Anneliese Zementwerke AG, Finkenweg 26, 59320 Enningerloh hat beim Landrat des Kreises Soest die Vertiefung und den Betrieb eines Steinbruchs zur Kalksteingewinnung in der Gemarkung Geseke, Flur 15, Flurstücke 242 bis 255, 337 bis 342, 449, 450 und 457 beantragt (Steinbruch Elsa, Abbaufläche AZ – 8).
In diesem Verfahren geht es um die Erweiterung eines genehmigten Steinbruchs durch Vertiefung. Durch die Vertiefung des Steinbruchs wird Grundwasser angeschnitten. Dies stellt den Tatbestand eines Gewässerausbaues nach § 31 WHG dar und bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Mit der Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Andere behördliche Entscheidungen sind nicht erforderlich.
Die Planunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie liegen in der Zeit vom
Montag, 07. 03. 2005 bis einschließlich Mittwoch, 06. 04. 2005
bei der Stadtverwaltung Geseke, Fachbereich IV-Bauverwaltung-, Zimmer 21 während der Dienststunden von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, montags bis dienstags 14.00 bis15.30 Uhr sowie Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.
Einwendungen gegen das Vorhaben können dort spätestens bis
Donnerstag, 05. 05. 2005
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen auch schriftlich beim Landrat des Kreises Soest, Hoher Weg 1 – 3, 59494 Soest eingereicht eingereicht oder zur Niederschrift im vorgenannten Dienstgebäude bei der Abteilung Wasserwirtschaft in Zimmer 1.007 erklärt werden.
Einwendungen gegen das Vorhaben kann jeder erheben, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Vertretern der Träger öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Auf einen Erörterungstermin kann verzichtet werden, wenn dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird und alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung verzichten.
Der nicht öffentliche Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Antragstellers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
Es handelt sich um die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 152 f des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG-) und den §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren beinhaltet die Verfahrensschritte des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Geseke, 01.02.2005
Der Bürgermeister
gez. Holtgrewe