

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (FischG NW) werden vom Bürgerbüro folgende Arten von Fischereischeinen auf Antrag ausgestellt:
| Jugendfischereischein | |
|---|---|
| Berechtigt: | Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. |
| Gültigkeitsdauer: | Ein Kalenderjahr |
| Gebühr | 8,00 €, in bar zu entrichten |
| Jahresfischereischein | |
|---|---|
| Berechtigt: | Personen (ab 14 J.), die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Prüfungszeugnis ist bei Antragstellung vorzulegen. |
| Gültigkeitsdauer: | Ein Kalenderjahr |
| Gebühr | 16,00 €, in bar zu entrichten |
| Fünfjahresfischereischein | |
|---|---|
| Berechtigt: | Personen (ab 14 J.), die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Prüfungszeugnis ist bei Antragstellung vorzulegen. |
| Gültigkeitsdauer: | Fünf aufeinander folgende Kalenderjahre |
| Gebühr | 48,00 €, in bar zu entrichten |