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Freiwillige Feuerwehr (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen unter Berücksichtigung der (1.) Änderungssatzung vom 10.04.2008)

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Geseke vom 08.06.1999




§ 1

Grundsatz

Die Stadt Geseke unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.



§ 2

Kostenersatz

Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Einsätzen im Sinne von § 25 FSHG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt:

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
  5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Ziffer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Ziffer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung war,
  7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, sind der Stadt Geseke die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

§ 25 Abs. 2 FSHG findet keine Anwendung.



§ 3

Gebühren

(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die nicht nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des § 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden Gebühren erhoben.

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Bei derartigen Leistungen ist die Haftung der Stadt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne dessen Verschulden beschädigt oder vernichtet werden, hat der Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten.

(5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.



§ 4

Berechnungsgrundlage

Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet.



§ 5

Personalkosten

(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr nach der Einsatzzeit.

(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und/oder Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht und/oder dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Führers der Brandsicherheitswache.

(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht und/oder einem besonderen Nachweis berechnet.

(5) Abgerechnet wird jeweils nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet.

(6) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 dieser Satzung und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 25,50  € berechnet.

(7) Für alle Einsätze nach § 2 dieser Satzung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.

(8) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 7,50 € berechnet. Bei Brandsicherheitswachen anlässlich gewerblicher und/oder auf Gewinnerzielung ausgerichteter Veranstaltungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.



§ 6

Fahrzeug- und Gerätekosten

(1) Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.

(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde als volle Stunde berechnet.

(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten.

(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemessen sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von

25,50 € berechnet. Dabei gelten angebrochene Tage als volle Tage.



§ 7

Sachkosten

Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Die Entsorgungskosten für kontaminiertes Ölbindemittel werden ebenfalls zum jeweiligen Tagespreis berechnet.



§ 8

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 41 Abs. 2 FSHG richtet sich nach § 2 Nr. 1 bis 8 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren Personen in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.



§ 9

Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Geseke

Beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Geseke erhalten auf Antrag als Ersatz von Verdienstausfall einen Regelstundensatz von 10,20 €. Sofern ein höherer Verdienstausfall geltend gemacht wird, ist der den Regelstundensatz übersteigende Betrag glaubhaft nachzuweisen. Der Höchstsatz beträgt 20,45 €/Std. Der Ersatz von Verdienstausfall wird für höchstens 10 Stunden je Einsatztag gewährt.



§ 10

Zahlungsfälligkeit

(1) Der Kostenersatz sowie die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Leistungsbescheides an die Stadt Geseke zu zahlen.

(2) Rückständige Beträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510) in der zur Zeit geltenden Fassung beigetrieben.



§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung sowie der anliegende Kostentarif als Bestandteil dieser Satzung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geseke vom 21.10.1996 außer Kraft.



Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Geseke vom 08.06.1999
 

 Kostentarif

Fahrzeugart Standort je Stunde
Drehleiter DLK 32/12 Geseke  87,40 €
Rüstwagen RW 1 Geseke 21,50 €
Einsatzleitwagen ELW 1 Geseke 13,80 €
Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 Geseke 27,10 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Geseke 40,90 €
Gerätewagen (GW) Geseke 7,70 €
Löschfahrzeug LF 8 W Geseke 43,50 €
Schaumwasserwerfer Geseke 6,70 € 
Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Störmede 41,90 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16 Störmede 28,60 € 
Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS Störmede 7,70 € 
Einsatzleitwagen ELW Störmede 13,80 € 
Löschgruppenfahrzeug LF 8 Mönninghausen 33,20 € 
Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 Mönninghausen 19,40 € 
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Langeneicke 25,60 € 
Tanklöschfahrzeug TLF 16 Langeneicke 33,80 € 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  


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