

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat bzw. bei Wohnsitz im Ausland seinen letzten Wohnsitz hatte.
Erforderliche Unterlagen im Regelfall:
für den deutschen Staatsangehörigen:
für den ausländischen Staatsangehörigen:
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen Übersetzungen beigefügt werden, die von einem anerkannten Übersetzer gefertigt wurden.