

Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung der Sache in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Sache ein Objekt ist, dessen Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; sie wird hiermit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster herzustellen.
Das Land fördert kommunale, kirchliche und größere private baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern. Kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen werden seitens des Landes hauptsächlich indirekt durch die sogenannten Pauschalzuweisungen des Landes an die Gemeinden unterstütz. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschalzuweisung ist, dass die Gemeinde eigene Fördermittel in gleicher Höhe im Haushalt ausgewiesen hat.
Typische Fördergegenstände sind Fenstererneuerung, Dacheindeckung, Außenanstrich oder sonstige charakteristische Merkmale des Denkmals.
Die Stadt Geseke hat in den letzten Jahren Pauschalzuweisungen an Denkmaleigentümer gewährt, ein entsprechender Antrag mit Vorlage von Kostenanschlägen sind der Stadt Geseke, Untere Denkmalbehörde, jeweils bis Ende Februar eines jeden Jahres vorzulegen.
Interessante Informationen zum Thema "Denkmalpflege in Geseke" finden Sie auf der Internetseite des Vereins für Heimatkunde e.V. Geseke.