Bildcollage aus Geseker Ansichten
Willkommen in Geseke
Aktuell
Bürgerservice
Politik
Stadtinfos und Tourismus
Wirtschaft
Gesundheit
Soziales
Kontakt
Samstag, 04.02.2012

Schriftgröße

+ | - |  Standard

Darstellung

Suche

Sportförderrichtlinien

1. Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen


1.1 Allgemeines

Aufgabe der Sportförderung durch die Stadt Geseke ist es, mit den sporttreibenden Vereinen der Stadt zusammenzuarbeiten, sie bei Planung, Bau und Pflege von Turn- und Sportanlagen, sowie bei Anschaffung der erforderlichen Geräte zu beraten und zu unterstützen.

Der Vereins- und Breitensport wird durch Gewährung von Zuschüssen und sonstigen Leistungen im Rahmen nachfolgend aufgeführter Richtlinien einheitlich gefördert. Dabei soll nicht in die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Sportvereine eingegriffen werden.

Voraussetzung für alle Förderungsmöglichkeiten ist allerdings, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt.


1.2 Zielsetzung

Ziel der Förderung ist es, ein umfassendes Freizeitangebot im Rahmen der Sportvereine zu verwirklichen und einen angemessenen Beitrag zur Gesunderhaltung der Bevölkerung sowie Förderung der Jugendarbeit zu leisten.


1.3 Kreis der förderungsfähigen Vereine

Gefördert werden nur

a) gemeinnützig anerkannte Amateursportvereine, die

    - ihren Sitz in der Stadt Geseke haben,

    - dem Stadtsportverband angehören,

    - eine Jugendabteilung unterhalten,

    - die von dem Landessportbund NW vorgeschriebenen Mindestbeiträge erheben (Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden),

b) der Stadtsportverband Geseke e.V.

Über die Förderungswürdigkeit entscheidet grundsätzlich der Ausschuss für Sport- und Freizeitangelegenheiten des Rates der Stadt Geseke im Rahmen der Zuständigkeitsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Geseke. Der Stadtsport- verband soll vorher gehört werden.

Die Folgekosten, die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergeben (Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten, Zinsen, Tilgung, u.ä.), sind unter Vorlage eines Finanzierungsnachweises anzugeben.


1.4 Umfang der Förderung

Bei allen Maßnahmen der Stadt handelt es sich um freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel gewährt.

Die Anträge mit allen jeweils erforderlichen Unterlagen sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzureichen, damit sie im darauffolgenden Rechnungsjahr berücksichtigt werden können.


1.5 Antragsverfahren

Den Anträgen auf Zuschüsse für die Erstellung von Sportanlagen sowie zur Anschaffung von Sportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:

Ausführliche Beschreibung und Begründung der Maßnahme, Kostenvoranschläge und ausführliche Planungsunterlagen bei Baumaßnahmen.

Antragsteller kann nur der geschäftsführende Vorstand eines Sportvereines sein; Abteilungen sind nicht antragsberechtigt.


1.6 Auflagen und Beschränkungen

Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind zweckgebunden. Werden Zuschüsse aufgrund falscher Angaben gezahlt oder nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, müssen diese in voller Höhe an die Stadt zurückgezahlt werden einschl. der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen.

Für schon begonnene bzw. durchgeführte Maßnahmen entfällt jegliche Zuschussgewährung. Bei unabweisbaren Unterhaltungsmaßnahmen kann einem vorzeitigen Baubeginn durch den Ausschuss für Sport- und Freizeitangelegenheiten zugestimmt werden.


1.7 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme bzw. der durchgeführten Beschaffung der Stadt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind Originalrechnungen oder Duplikate und Zahlungsbelege beizufügen.



2. Förderungszwecke


2.1 Jährliche Zuschüsse für allgemeine Förderung und Jugendarbeit

Die Stadt Geseke zahlt an den Stadtsportverband jährlich einen Zuschuß im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit, der auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Stadtsportverbandes an die jeweiligen Vereine weitergegeben wird.


2.2 Zuschüsse von Anschaffungen der Sportvereine

Anschaffungen der Sportvereine werden mit 15 % bezuschusst soweit sie einen Wert von über 500,00 € einschließlich MWSt. übersteigen; der Höchst-Förderungsbetrag beträgt 1.000,00 €.


2.3 Zuschüsse für die Erstellung von (vereinseigenen) Sportanlagen

Für die Erstellung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen von (vereinseigenen) Sportanlagen können die Vereine Zuschussanträge an die Stadt stellen. Hierzu gehören auch die zum Sport gehörenden Gebäulichkeiten. Die Höhe der Zuschusses wird im Einzelfall festgelegt. Es soll jedoch ein Höchstsatz von 15 % der Kosten nicht überschritten werden; der Höchst-Förderbetrag darf die Höhe von 15.000,00 € nicht überschreiten. Reichen die Haushaltsmittel in dem betreffenden Rechnungsjahr nicht aus, werden die Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet. Die nicht berücksichtigten Anträge werden in das nächste Rechnungsjahr verschoben.


2.4 Mit Hinweis auf Ziff. 1.6 wird stadtseitig unterstellt, dass den Entscheidungsgremien der Stadt vorab ein Bewertungsspielraum für die Notwendigkeit der Anschaffung/ Investition eingeräumt wird.


2.5 Zuschüsse für laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten für die städt. Sportanlagen einschließlich Sportheime

Die Stadt Geseke stellt die städtischen Sportanlagen den Sportvereinen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung.


2.5.1 Sportplätze

Die Pflege der Sportplätze übernimmt grundsätzlich die Stadt, so dass eine Bespielbarkeit gegeben ist.

Die Stadt übernimmt grundsätzlich ebenfalls nach Bedarf das Vertikutieren, Perforieren und Besanden der Rasenplätze.

Eine notwendige Renovation der Rasen- und Tennenplätze wird grundsätzlich von der Stadt Geseke vorgenommen.


2.5.2 Sportheime und Umkleidegebäude

Die Sportvereine VfL 09 Geseke, DJK Blau-Weiß Geseke, SuS Störmede, TuS Ehringhausen, SV Arminia Langeneicke und FC Mönninghausen übernehmen die Reinigung der jeweiligen Umkleidegebäude und Clubräume.

Stadtseitig sollen mit den vorgenannten Sportvereinen Nutzungsverträge nach vorherigen Budgetgesprächen abgeschlossen werden.


2.5.3 Turn-, Sport- und Gymnastikhallen

Die städtischen Turn-, Sport- und Gymnastikhallen stehen den Sportvereinen für ihre Trainingszwecke grundsätzlich kostenlos zur Verfügung.

Dem Stadtsportverband obliegt die Verteilung der Trainings- und Übungsstunden in den städtischen Turn-, Sport- und Gymnastikhallen für die Zeit von montags bis freitags. Der Benutzungsplan ist dem Ausschuss für Sport- und Freizeiteinrichtungen des Rates der Stadt Geseke vorzulegen. Die Trainings- und Übungsstunden dürfen von den Sportvereinen an andere Vereine etc. nicht untervermietet werden.

Für die Verteilung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen an den Wochenenden sowie an den Feiertagen ist die Stadtverwaltung zuständig

Die Frequentierung der Turn-, Sport und Gymnastikhallen wird zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) vom Stadtsportverband in Verbindung mit dem Sportamt der Stadt Geseke geprüft.

Für die Durchführung von Turnieren in den Sporthallen, bei denen Speisen bzw. Getränke angeboten werden, hat der Sportverein ein Nutzungsentgelt in Höhe von 100,00 € pro Tag einschl. Schankerlaubnisgebühr an die Stadt zu zahlen; hiervon ausgenommen sind Jugendturniere.

Die städtischen Turn-, Sport- und Gymnastikhallen sind grundsätzlich während der Sommerferien und in der Zeit vom 24.12. bis einschließlich 01.01. eines jeden Jahres geschlossen. Die Doppelturnhalle im Schulzentrum West ist in den letzen 14 Tagen der Sommerferien für die Sportvereine geöffnet, die ausschließlich Hallensport (Badminton, Basketball, Handball, Volleyball etc.) betreiben, damit sie sich auf die kommende Meisterschaftssaison vorbereiten können. Über weitere Ausnahmefälle entscheidet der Bürgermeister.


2.6 Freibad und Lehrschwimmbecken Störmede 

Soweit diese Einrichtungen der Stadt Geseke den anerkannten Schwimmvereinen bzw. der DLRG zur Durchführung ihres Leistungstrainings und Wettkampfbetriebes zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies grundsätzlich kostenlos.


Zuständige Mitarbeiter/innen: