Der Schulträger ist
verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen,
Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten
sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen
Stand der Technik orientierte Sachausstattung zu Verfügung zu stellen.