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Donnerstag, 09.09.2010

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie volljährige, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren sind antragsberechtigt. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.

Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 ff. SGB XII sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.

Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.

Die berectigten Personen im ÜberblicK 
Antragsteller ab dem 65. Lebensjahr Zusätzliche Voraussetzungen:
  Gewöhnlicher Aufenthalt
in der Bundesrepublik,
oder  
Antragsteller zwischen 18 und 64 Jahren,
die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind   
Bedürftigkeit, d.h. kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen.

Wenn der Antragsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln.

Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Grundsicherung umfasst nach § 42 SGB XII regelmäßig je Personen einen Regelsatz, die angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.

Einmalige Bedarfe (z.B. laufende Beschaffung von Kleidung oder Hausrat, Kauf von Elektrogeräten sowie deren Reparatur etc.) sind bereits durch die Regelsätze abgegolten. Lediglich noch für folgende Bedarfe sind einmalige Beihilfen möglich:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr, die nur sehr eingeschränkte Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist.

Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.

Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.

Weitere Informationen:
Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Soziale Sicherung.

Notwendige Unterlagen

Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellern unter 65 Jahren), z.B. Rentenbescheid, ärztliche Atteste, Untersuchungsbefunde, Krankenhaus-Berichte usw. oder amtsärztliches Gutachten sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.


Zuständige Mitarbeiter/innen: