

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.
Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich hier regelmäßig nur um eine kurzfristige Hilfegewährung handelt, gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) deutlich eingeschränkt. Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen. Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.
Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums.
Nach einem Leistungsbezug von 48 Monaten können - wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind - die Leistungen nach dem AsylbLG aber auch angehoben werden auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann gelten nicht nur die (höheren) Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen, die Möglichkeit der Geldleistungsgewährung sowie die "normalen" Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistugen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können grundsätzlich ebenfalls gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, (gemeinnützige) Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG). Die Aufnahme einer "echten" Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt. Die Sozialverwaltung ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten oder - soweit möglich - durch Vermittlung auf dem regulären Arbeitsmarkt eine eigenständige wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen (siehe hierzu auch: Hilfen zur Arbeit).
Unser Service für Sie:
Unsere Dienstleistung beschränkt sich nicht auf die bloße Leistungsgewährung. Wir informieren Sie gern ausführlich über alle Rechte und Pflichten nach dem AsylbLG. Selbstverständlich helfen wir beim Ausfüllen der erforderlichen Anträge und Formulare. Als ausländischer Flüchtling bekommen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten von uns alle Unterstützung und Beratung, die Sie benötigen, um sich hierzulande sowie in der Stadt Geseke zurecht zu finden. Wir sind Ihnen auch gern behilflich beim Umgang mit anderen Behörden oder Institutionen. Auskünfte zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie beim Ausländeramt des Kreises Soest.
Auf ein Wort ...
an unsere deutschen Mitbürger:
Bitte haben Sie im täglichen Leben Verständnis für die besondere Situation der hier lebenden Ausländer. Viele dieser Menschen sind aufgrund politischer Verfolgung, wegen kriegerischer Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland oder unter dem Druck anderer schlimmer Erlebnisse und Notsituationen zu uns gekommen. Die Flüchtlinge sind regelmäßig in der schwierigen Lage, diese Eindrücke erst einmal verarbeiten zu müssen. Zugleich wird von Ihnen erwartet, sich mit den hiesigen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut zu machen. Sie erhalten nur eine geringe existenzsichernde Leistung zum Lebensunterhalt, vorrangig als Sachleistung. Bei alledem müssen sie unter äußerst bescheidenen Umständen in städtischen Notunterkünften ihren Wohnsitz nehmen. Unter diesen Gegebenheiten fällt es vielen sicherlich schwer, sich wirklich wohl zu fühlen und einzuleben. Wir bitten Sie, Ihren ausländischen Mitmenschen mit Respekt und Höflichkeit zu begegnen und deren Situation nicht durch unfreundliche oder gar ablehnende Gesten zusätzlich zu erschweren. Für die ganz überwiegende Mehrzahl der Gesekerinnen und Geseker ist dies aber ohnehin eine Selbstverständlichkeit, denn Geseke kann sicherlich als ausländerfreundliche Stadt bezeichnet werden. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei dem Bemühen der hiesigen Sozialverwaltung, diese Menschen bestmöglich in unsere Heimatstadt zu integrieren.
Wünschen Sie weitere Informationen zum Asylrecht, zur Situation der hier lebenden Ausländer oder zur Lage der Menschenrechte in den Heimatländern unserer Asylbewerber? Unterstützen Sie den gesellschaftlichen und politischen Widerstand gegen jegliche rechtsextremistischen Tendenzen in Deutschland und Europa? Dann besuchen Sie doch bitte auch die nachfolgend verlinkten Seiten. Sie werden dort zahlreiche interessante und fundierte Informationen erhalten.
NETZ GEGEN RECHTS - Das Informationsportal gegen Rechtsextremismus
NRW gegen Rechts
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Integrationsbeauftragte der Bundesregierung
Amnesty International
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.