

Menschen, die eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.
Seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, für welche die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.
Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für alle Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. Die Stadt Geseke, Soziale Sicherung (Pflegeberatung) steht Ihnen gern für persönliche Beratung und Antragsaufnahme zur Verfügung. Das persönliche Beratungsangebot der Stadt Geseke steht allerdings grundsätzlich nur Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Geseke zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Weiterführende Informationen:
Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (häusliche Pflege)
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Heimpflege)
Wichtige soziale Rechengrößen
Pflegeeinrichtungen in Geseke
Pflege-Atlas für den Kreis Soest
Weitere soziale Beratungsstellen
Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Pflegeberatung der Stadt Geseke informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.