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Samstag, 04.02.2012

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Tagessatz für nicht sesshafte Menschen

Mittellose, nicht sesshafte Menschen (Durchreisende, Landfahrer, Personen ohne festen Wohnsitz) erhalten bei der jeweils zuständigen Leistungsstelle (z.B. Sozialamt, Optionskommune, Jobcenter, Sozialdienst) einen so genannten Tagessatz. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, der sich an den Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt orientiert und für einen Tag oder für mehrere Tage bemessen ist.

Die Geldleistung zum Lebensunterhalt wird jeweils nur für kurze Zeiträume gezahlt, da im Regelfalle davon auszugehen ist, dass die Antragsteller weiter wandern und zeitnah bei anderen Leistungsträgern Tagessätze erhalten können. Weiter gehende Informationen und die erforderlichen Anträge zur Gewährung von Sozialleistungen an nicht sesshafte Menschen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Zahlstelle.

Tagessätze nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II):

Menschen ohne festen Wohnsitz, die erwerbsfähig sind im Sinne der Regelungen des SGB II und auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen (z.B. Erreichbarkeit), erhalten den Tagessatz im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II. Zuständig für die Auszahlung der Leistungen nach SGB II ist im Kreis Soest das Jobcenter "Arbeit Hellweg Aktiv!" (AHA), das seinerseits Dritte mit der Leistungsgewährung beauftragten kann. Für den östlichen Teil des Kreises Soest (Anröchte, Erwitte, Geseke und Lippstadt) wurde durch die AHA der

Sozialdienst Katholischer Männer (SKM)
Soeststraße 16, 59555 Lippstadt
Tel. 02941/973420

mit der Auszahlung der Tagessätze beauftragt. Leistungsberechtigte, die sich in Anröchte, Erwitte, Geseke oder Lippstadt aufhalten, werden daher gebeten, sich wegen der Leistungsgewährung ausschließlich an den SKM in Lippstadt zu wenden. Eine Beantragung bzw. Auszahlung über die Sozialämter vor Ort ist nicht möglich.

Tagessätze nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII):

Sofern eine Leistungsberechtigung nach SGB II nachweislich nicht besteht, z.B. wegen nicht gegebener Erwerbsfähigkeit (festgestellt durch amtsärztliches Gutachten), kommen bei Mittellosigkeit Leistungsansprüche nach SGB XII in Betracht. Zuständig sind insoweit grundsätzlich die örtlichen Sozialämter, wobei für die Stadt Geseke die Auszahlung der Tagessätze gemäß SGB XII ebenfalls vom SKM Lippstadt (siehe oben) übernommen wird.

Notwendige Unterlagen

Personalausweis mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung