

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Mietzuschuss können beantragen:
Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können beantragen:
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen. Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 8 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde (Geseke hat die Mietstufe II) sowie von der Anzahl der Familienmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.
Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen. Die Wohngeldstelle kann Ihnen auf Wunsch innerhalb weniger Minuten im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können. Hilfe beim Ausfüllen der Vordrucke dürfen Sie dort ebenso erwarten wie Antworten auf Ihre Fragen im Zusammenhang mit Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Sofern Sie keine persönliche Beratung benötigen, können Sie natürlich auch die Formulare einfach hier von dieser Seite herunterladen, ausfüllen und per Post an die Wohngeldstelle übersenden.
Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Wenn also beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung nahtlos ab 01.08. erfolgen kann.
Unter anderem folgende Personengruppen können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten:
Empfänger von
Aber: Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die in Einzelfällen doch einen Wohngeldbezug ermöglichen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte ausführlich beraten.
Probeberechnung, weitere Informationen:
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ermitteln lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen unter http://www.mbv.nrw.de/Wohnen/Wohngeld_neu/index.php weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung. Wie schon ausgeführt, erhalten Sie eine Probeberechnung und ausführliche Beratung auf Wunsch natürlich auch durch die Wohngeldstelle der Stadt Geseke.
Nachweise über das Familieneinkommen (bei Erwerbstätigen ist eine spezielle Arbeitgeber-Lohnbescheinigung erforderlich). Mieter sollten außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag einreichen. Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung Ihrer Bank. Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Die Wohngeldstelle berät Sie gern. Alle zum Download verfügbaren Vordrucke finden Sie hier auf dieser Seite aufgelistet .
Für Ihren Antrag auf Lastenzuschuss können Sie die notwendigen Unterlagen auch unserem Merkblatt "Nachweise zum Lastenzuschussantrag" entnehmen.