

hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 15. Mai 1997, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 08.04.2008, folgende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen (Übergangsheimsatzung) beschlossen.
§ 1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Stadt Geseke errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und diesen gleichgestellten Personen (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes).
(2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Geseke und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
§ 2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.
(2) Der Bürgermeister erlässt für jedes Übergangsheim eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt.
§ 3
Einweisung
(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt.
(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.
§ 5
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
(2) Der Gebührensatz beträgt je Quadratmeter und Monat bei ausschließlicher Nutzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und diesen gleichgestellten Personen 6,00 EUR. Er wird in der Regel nur für 12 Quadratmeter Nutzfläche berechnet, es sei denn infolge einer stärkeren Belegung reduziert sich die je Person durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche.
(3) Für die Verbrauchskosten werden Pauschalbeträge erhoben:
Diese Satzung tritt am 01.05.2008 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Änderung der Satzung der Stadt Geseke über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.03.1997 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Geseke, 13.12.2002
gez. Holtgrewe
Bürgermeister
Gemeindeordnung NW, Landesaufnahmegesetz NW, Kommunalabgabengesetz NW