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Montag, 20.05.2013

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GESCHÄFTSORDNUNG des Seniorenbeirates der Stadt Geseke

§ 1  

Definition
 
Als Senior(in) der Stadt Geseke werden Personen bezeichnet, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Geseke wohnen. Sie können aktiv und passiv an der Wahl zum Seniorenbeirat teilnehmen, wenn sie von einer der in § 5 genannten Gruppierungen als Delegierte beauftragt werden.



§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat betrachtet sich als die Vertretung der Senioren(innen) und der Bürger der Stadt Geseke, die zwar das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch Pensionär, Rentner oder Vorruheständler sind.

Er sieht seine Aufgabe darin, das Interesse der Senioren an der Lösung kommunaler Aufgaben im Bereich der Altenhilfe zu wecken und die Belange der älteren Bürger gegenüber Rat, Verwaltung und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Er will vornehmlich kooperativ tätig sein und ist bestrebt um gute Zusammenarbeit mit allen im Bereich der Altenhilfe tätigen Trägern des öffentlichen und privaten Rechts, das heißt: Er will freundschaftlich zusammenwirken mit solchen Organisationen, die seinen Aufgabenbereich betreffen und gleichgerichtete oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen. Er möchte Voraussetzungen dafür schaffen, dass die aus der längeren Lebenserfahrung der älteren Generation gewonnenen Erkenntnisse als wertvolle Entscheidungshilfe angemessen berücksichtigt werden, um so zum gegenseitigen Verständnis zwischen den Generationen beizutragen. Älteren Mitbürgern will er in sozialen und wirtschaftlichen Fragen, so weit als möglich, Hilfe bieten oder vermitteln.



§ 3

Stellung und Bezeichnung

Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine politisch und religiös neutrale Interessenvertretung. Der Beirat führt die Bezeichnung "Seniorenbeirat der Stadt Geseke".



§ 4

Zusammensetzung des Beirates

Der Seniorenbeirat besteht aus 7 Mitgliedern. Alle müssen die Bedingungen des § 1 erfüllen und dürfen nicht Mitglied des Rates oder sachkundiger Bürger der Stadt Geseke sein.



§ 5  

Besetzung des Beirates
 
Folgende Gruppierungen, die sich um die Betreuung der Senioren besonders bemühen, sollen Delegierte zur Beiratswahl beauftragen:

  • Altentagesstätte der AWO Geseke
  • Altenheim "Haus Maria", Geseke
  • Seniorenheim Schloss Eringerfeld
  • Kulturring Störmede
  • Kulturring Langeneicke / Ermsinghausen
  • Kulturring Mönninghausen / Bönninghausen
  • Kulturring Ehringhausen
  • Arbeitsgemeinschaft "Tag der Alten" Geseke
  • Seniorengruppe der ev. Kirchengemeinde
  • Graue Panther, Geseke
  • Kath. Kirchengemeinde St. Cyriakus
  • Kath. Kirchengemeinde St. Petri
  • Kath. Kirchengemeinde St. Marien
  • Reichsbund
  • VdK, Ortsgruppe Geseke
  • Seniorenzentrum Curanum
  • Hospiz Bewegung Geseke



§ 6  

Wahlverfahren
 
1. Der Altbürgermeister, im Verhinderungsfall der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung ein, zu der die in § 5 genannten Gruppierungen je 2 Delegierte entsenden können. Diese Delegierten müssen mindestens 14 Kalendertage vor der Wahl dem Einberufer in schriftlicher Form namentlich benannt werden. Die Gruppierungen werden aufgefordert, jeweils einen weiblichen und einen männlichen Delegierten zu benennen, damit der Beirat so weit als möglich paritätisch besetzt werden kann.

2. Die entsandten Delegierten schlagen aus ihrem Kreis Beiratsmitglieder vor. Die vorgeschlagenen Personen werden auf einem Stimmzettel, in der Reihenfolge ihrer Nennung, aufgeführt. Die Delegierten wählen sodann aus diesen Vorschlägen 7 Beiratsmitglieder. Auf jedem Stimmzettel dürfen nicht mehr als 7 Namen angekreuzt werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit zwischen dem 7. und weiteren Bewerbern erfolgt eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern. Die nicht gewählten Bewerber werden in eine Reserve-Liste (Beirat) übernommen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Stimmenergebnis.

3. In einem zweiten Wahlgang werden 7 Stellvertreter(innen) aus dem Kreis der Delegierten vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt entsprechend v.g. Abs. 2. Das gleiche gilt für die Bildung einer Stellvertreter-Reserve-Liste.

4. Nach diesen beiden Wahlgängen ergeben sich für Beiratsmitglieder und Stellvertreter(innen), nach der Stimmenzahl die Paarungen Beirätin (Beirat) - Stellvertreter(innen). Dabei übernimmt die (der) gewählte Vertreter(in) mit der höchsten Stimmenzahl die Vertretung der (des) Beirätin (Beirates) mit der höchsten Stimmenzahl. Diese Reihenfolge setzt sich fort bis zur (zum) Beirätin (Beirat) und Vertretung Nr. 7.



§ 7  

Vorsitz
 
Der Seniorenbeirat wählt, in je einem Wahlgang, aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl die (den)

  • Vorsitzende(n),
  • Stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
  • Schriftführer(in) und
  • Stellvertretende(n) Schriftführer(in).

Die Sitzungen werden von der (vom) Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die (der) Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

Sie (er) soll zu jeder Sitzung des Ausschusses für Soziales, sofern Beratungspunkte die Belange der älteren Bürger der Stadt Geseke berühren, eingeladen werden. Sie (er) kann zu Beratungspunkten angehört werden, ein eigenes Stimmrecht besitzt sie (er) nicht.

Die (der) Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von der (dem) stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Das Gleiche gilt für die (den) Schriftführer(in), der vom stellvertretenden Schriftführer vertreten wird.



§ 8

Amtszeit

Die Amtszeit des Seniorenbeirates läuft parallel mit der Wahlzeit des Rates der Stadt Geseke. Ein neuer Seniorenbeirat wird gewählt, sobald sich der Rat der Stadt Geseke konstituiert hat. Die Einberufung der Wahlversammlung und das Wahlverfahren sind in § 6 geregelt.



§ 9

Teilnahme an Sitzungen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilzunehmen, soweit es nicht aus wichtigen Gründen verhindert ist. Im Verhinderungsfalle benachrichtigt das Beiratsmitglied seine(n) Vertreter(in), damit diese(r) an der Sitzung teilnimmt, und die (den) Vorsitzende(n).

An den Sitzungen des Seniorenbeirates können die (der) Vorsitzende des und ein(e) Bedienstete(r) der Verwaltung beratend teilnehmen. Für Sonderaufgaben können einzelne Fachberater(innen) (ebenfalls ohne Stimmrecht) zugezogen werden.



§ 10

Sitzungstermine

Der Seniorenbeirat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Die Sitzungen sollen die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten.



§ 11

Einladungen

Die Einladung sollte den Mitgliedern des Seniorenbeirates mindestens 10 Tage vor der nächsten Sitzung vorliegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.



§ 12

Beschlussfassung

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder (d.h. wenigstens 4) anwesend ist. Die (der) Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.



§ 13

Abstimmung

Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt.



§ 14

Niederschrift

Über das Ergebnis jeder Sitzung wird von der (vom) Schriftführer(in) eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

  1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
  2. die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
  3. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und Ende der Sitzung,
  4. die behandelten Beratungsgegenstände (Tagesordnung),
  5. die gestellten Anträge,
  6. die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

Die Niederschrift wird von der (vom) Vorsitzenden und der (dem) Schriftführer(in) unterzeichnet.



§ 15

Vergütung und Kostenerstattung

Für die Teilnahme an Sitzungen oder Besprechungen wird an die Beiratsmitglieder keine Vergütung gezahlt.

Die aus der Geschäftsführung entstehenden Ausgaben werden im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung von der Stadt Geseke getragen. Soweit eine Wegstreckenentschädigung zu zahlen ist, gelten die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.



§ 16

Nachfolge bei Ausscheiden

Wenn Beiratsmitglieder oder ihre Stellvertreter(innen) ausscheiden und dieses der (dem) Vorsitzenden schriftlich mitteilen oder mitteilen lassen, ist wie folgt zu verfahren:

1. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, rückt an seine Stelle die nächstbereite Person gemäß der gebildeten Reserveliste (vergl. § 6 Abs. 2) in den Beirat nach.

2. Bei Ausfall eines stellvertretenden Beiratsmitgliedes rückt an seine Position die nächstbereite Person gemäß der gebildeten Stellvertreter-Reserve-Liste (vergl. § 6 Abs. 3) nach.

3. Gibt der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder der stellvertretende Schriftführer diese Funktion auf, ist entsprechend § 7 Abs. 1 der (die) Nachfolger(in) zu wählen.



§ 17

Vertretung bei Verhinderung

Ist es einem Beiratsmitglied nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen, dann wird es von der durch das Wahlverfahren zugeteilten Vertretung vertreten. Das verhinderte Mitglied ist für die Benachrichtigung der Vertretung persönlich verantwortlich.



§ 18

Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur vom Rat beschlossen werden. Der Rat sollte dies im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat tun.