III. RECHTLICHER RAHMEN | Lärmaktionsplanung
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern. Die Richtlinie wurde 2005 durch Einfügung der §§ 47 a - f ("Lärmminderungsplanung") in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt.
Umgebungslärm sind laut Umgebungslärm-Richtlinie belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Für die Stadt Geseke ist die Lärmaktionsplanung der Stufe II und III nur für Hauptverkehrsstraßen mit einem Fahrzeugaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr erforderlich.
