V. ZUSTÄNDIGKEIT | Lärmaktionsplanung
Gemäß dem §47 e Abs. 1 BImSchG sind die zuständigen Behörden für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen die Gemeinden und Städte.
Die Kommunen, die den Lärmaktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Damit die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan umgesetzt werden können, muss die planaufstellende Behörde eng und konstruktiv mit der für die Umsetzung zuständigen Straßenbaubehörde zusammenarbeiten.