Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.
Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).
Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer "echten" Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.
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Notwendige Unterlagen
Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
Rechtsgrundlagen
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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AsylbLG-Leistungen: Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
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AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG
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Sozialhilfe (17): Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
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AsylbLG-Leistungen: Hinweise zum Datenschutz
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Unterbringung ausländischer Flüchtlinge: Hinweise zum Datenschutz
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AsylbLG: Tipps und Infos für AsylbLG-Leistungsempfänger
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Zuständige Ansprechpartner:
59590 Geseke
59590 Geseke
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