Mütterrente muss nicht beantragt werden

Zum 1. Januar 2027 treten unter dem Titel „Mütterrente III“ Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in Kraft. Ausgezahlt werden wird die „Mütterrente III“ allerdings erst ab dem Jahr 2028. Ein gesonderter Antrag ist im Regelfalle nicht erforderlich.

Kein gesonderter Antrag erforderlich!

Im Rahmen von Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung sollen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder künftig auf bis zu 36 Monate ausgeweitet werden. Dies wird zu höheren Rentenzahlungen führen. Pro Kind, das vor 1992 geboren ist, kann sich für den berechtigten Elternteil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente um bis zu gut 20 € ergeben. Der Betrag könnte demnächst gegebenenfalls noch geringfügig höher sein (Rentenanpassungsfaktor).

Die Verbesserungen treten bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt werden die entsprechend höheren Rentenbeträge (rückwirkend) allerdings erst ab dem Jahr 2028, da die Deutsche Rentenversicherung noch einige Zeit für die technische Vorbereitung benötigt.

Das Wichtigste dazu: Diese als so genannte „Mütterrente III“ bezeichnete Leistungsverbesserung muss nicht gesondert beantragt werden.

  • Für alle Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner sind, wird die Berechnung und Auszahlung der „Mütterrente III“ weitestgehend automatisch erfolgen.
  • Wer aktuell noch keine Rente bezieht, aber bereits die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht ebenfalls nicht tätig zu werden. Die neuen Berechnungsregeln werden automatisch berücksichtigt.
  • Wer noch keine Rente bezieht und auch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten noch nicht beantragt hat, wird spätestens bei Rentenantragstellung zu Kindererziehungszeiten befragt. Auch für diese Versicherten besteht somit kein akuter Handlungsbedarf. Alternativ kann aber von diesem Personenkreis auch vorab ein Antrag auf Kontoklärung und Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gestellt werden.

Somit ist also in den allermeisten Fällen von den Versicherten nichts zu veranlassen. Einen „Antrag auf Mütterrente“ gibt es ohnehin nicht, denn die Mütterrente ist keine eigenständige Rente, sondern lediglich eine Leistungsverbesserung im Rahmen der „normalen“ gesetzlichen Rente. Lesen Sie bitte weiter unter dem nachfolgenden Link.