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Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einen Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen herausgegeben. Hier die einzelnen Punkte...

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einen Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen herausgegeben. Hier die einzelnen Punkte:

  • Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt in den entsprechend definierten Gebieten Betretungsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Schulen etc.) sowie Krankenhäuser und Tageskliniken.
  • In Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören beispielsweise Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher. Maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen.
  • Ab dem heutigen Montag sind alle sogenannten "Amüsierbetriebe" wie zum Beispiel Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Kinos und Museen zu schließen. Auch der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen ist untersagt. Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind nicht mehr gestattet.
  • Bibliotheken, Restaurants, Gaststätten und Hotels sind ab sofort in ihrem Betrieb an strenge Auflagen gebunden. Dazu gehören die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten und eine Reglementierung der Besucherzahl dahingehend, dass Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern gewährleistet sind. Außerdem muss über Aushänge zu richtigen Hygienemaßnahmen (laut Hinweisen des Robert-Koch-Institutes) informiert werden.
  • Grundsätzlich gilt, dass alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt sind. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge dienen oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
  • Damit die Versorgung mit Lebensmitteln, Bargeld, Bekleidung, Medikamenten und Dingen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist, bleiben Banken, Einzelhandelsbetriebe, insbesondere für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien geöffnet.