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Kinderfreizeitbonus wird ausgezahlt

Neue Informationen zum Kinderfreizeitbonus.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass für Kinder und Jugendliche, die im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind oder Wohngeld erhalten, ein Kinderfreizeitbonus gezahlt wird. Der einmalige Bonus in Höhe von 100 Euro je Kind kann individuell insbesondere für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Diese Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gewährt.

Bei der zuständigen Familienkasse ist entsprechend ein Antrag zu stellen. Die Bestätigung über den Leistungsbezug kann per E-Mail an Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de bei der Familienkasse eingereicht werden. Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht die gebührenfreie Service-Hotline unter Tel. 0800/4555543 zur Verfügung.

Zudem gibt es weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Familien, die von der Familienkasse Kinderzuschlag beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August - hier muss kein Antrag gestellt werden. Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungsweise gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten. Sie erhalten den Kinderfreizeitbonus im August 2021 als Einmalzahlung nach der regelmäßigen Zahlung des Kinderzuschlags. Auch Familien mit Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag sowie Asylleistungen erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch ohne Antrag. Für Hilfen zum Lebensunterhalt oder Wohngeld ist ein separater Antrag mit Nachweisen nötig, wenn die Familie nicht zusätzlich Kinderzuschlag bezieht. 

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