Wir beraten Sie gern, ...
... wenn wir für Ihre Beratung zuständig sind.
Sehr geehrte/r Besucher/in unserer Homepage,
wenn Sie weder in Geseke leben, noch die Absicht haben, in nächster Zeit Einwohner/in unserer schönen Stadt zu werden, möchten wir Ihnen gern nachfolgende Informationen geben.
Sie haben sich auf den Internetseiten des Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert. Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Webangebot. Möglicherweise sind Sie über eine Suchmaschine auf unsere Website gestoßen? Die Inhalte unserer kommunalen Informationsplattform www.geseke.de (Rubrik Soziales) werden in den Ergebnislisten der einschlägigen Suchmaschinen häufig recht weit oben gelistet. Auch das freut uns natürlich, ist es doch ein Indiz dafür, dass unsere Informationen auf reges Interesse stoßen.
Weil das so ist, erhalten wir allerdings auch regelmäßig Anfragen aus allen Teilen Deutschlands. Nicht selten werden wir telefonisch oder per E-Mail um eine individuelle Einzelfallberatung zu sozialrechtlichen Fragen oder den Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Sozialleistungen gebeten.
Unsere eigenen Leistungsempfänger/innen beraten wir selbstverständlich jederzeit umfassend. Auch dann, wenn sie nicht in Geseke leben, wir aber aufgrund spezieller Vorschriften dennoch für sie zuständig sind.
Darüber hinaus können wir ein individuelles Beratungsangebot aber grundsätzlich nur für die Bürger der Stadt Geseke oder für Personen, die einen Umzug nach Geseke unmittelbar planen, bereithalten.
Abgesehen davon, dass eine überregionale Beratung nicht sinnvoll wäre, da andernorts (teilweise) auch andere Vorschriften und Richtlinien gelten, haben wir natürlich gar nicht die personellen Kapazitäten für ein bundesweites individuelles Beratungsangebot.
Und schließlich stehen auch haftungsrechtliche Gründe einer Beratung außerhalb unserer Zuständigkeiten entgegen.
Bitte sehen Sie deshalb davon ab, unsere Mitarbeiter/innen zu kontaktieren, um Ihre speziellen sozialrechtlichen Fragen zu klären, sofern diese Fragen außerhalb unserer örtlichen Zuständigkeit liegen und auch ansonsten keinerlei Bezug zu Geseke haben. Wenn Sie sich dennoch an uns - als unzuständige Behörde - wenden, werden wir Ihnen lediglich mitteilen können, dass eine Beratung über unsere Stadtgrenzen hinaus nicht leistbar ist.
Örtliche Zuständigkeit allgemein:
Für Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig ist in aller Regel das Sozialamt der Wohnortgemeinde des Antragstellers. Es gibt Ausnahmen, deren Erörterung aber an dieser Stelle den Rahmen sprengen würde. Ihr örtliches Sozialamt wird Sie insoweit sicherlich umfassend aufklären. Auch bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) knüpft die örtliche Zuständigkeit in der Regel an den Wohnsitz des Antragstellers an.
Besondere örtliche Zuständigkeit bei Übernahme von Bestattungskosten:
War der Verstorbene bis zu seinem Tode selbst Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe, dann ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der dem Verstorbenen bis zuletzt Sozialhilfe leistete. Andernfalls ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Bitte wenden Sie sich unmittelbar an die örtlich zuständige Sozialleistungsbehörde oder im Zweifel zunächst an das Sozialamt an Ihrem Wohnort.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Stadt Geseke
Abt. Soziale Sicherung