Pressemitteilungen (Archiv)
Einhaltung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
In den letzten Tagen gehen bei der hiesigen Ordnungsverwaltung vermehrt Hinweise, Beschwerden und Anzeigen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzregeln ein. Auch die Ordnungsverwaltung beobachtet in den letzten Tagen in Einzelfällen eine entsprechende Nachlässigkeit im Umgang mit der Pandemie und den erlassenen Schutzverordnungen. Aus gegebener Veranlassung wird deshalb nochmals auf die einschlägigen Bestimmungen hingewiesen:
Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Alle genannten Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstandes und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu treffen. Dazu gehören insbesondere ein im Bereich des Einganges gut sichtbarer angebrachter Hinweis auf die Tragepflicht der Mund-Nase-Bedeckung und der Einhaltung des Mindestabstandes, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln im Eingangsbereich, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Höchstzahl der sich gleichzeitig im Geschäftslokal aufhaltenden Kunden (1 Kunde je 7 qm Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW) sowie die Vermeidung von Warteschlangen.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betreffenden Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen. Vereinfacht ausgedrückt: Personen, die nicht gewillt sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bzw. einer entsprechenden Aufforderung keine Folge leisten, sind umgehend unter Anwendung des Hausrechtes aus den Geschäftslokalen/Betriebsräumen etc. zu verweisen!
Das Ordnungsamt der Stadt Geseke appelliert nachdrücklich an Geschäftsinhaber und -inhaberinnen, Kunden und Kundinnen, an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, die einschlägigen Bestimmungen der CoronaSchVO, insbesondere die "AHA-Regel" (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske) zu beachten. Nur durch ein diszipliniertes Verhalten kann dem Virus erfolgreich begegnet werden. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger in Geseke zwar weitestgehend an die Hygiene- und Infektionsschutzregeln halten, gemessen an den täglichen Zuwächsen der Infektionszahlen im Bundesgebiet aber weiterhin höchste Wachsamkeit geboten ist.
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