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Neue Corona-Schutzverordnung - Änderungen zur bisherigen Regelung

Das Land NRW hat am heutigen Montag, 30. November, die neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Im Wesentlichen gelten die bisherigen Regeln fort. Allerdings haben sich zwei Dinge gegenüber der bisherigen Verordnung geändert, die im täglichen Miteinander beachtet werden sollten.

Das Land NRW hat am heutigen Montag, 30. November, die neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Im Wesentlichen gelten die bisherigen Regeln fort. Allerdings haben sich zwei Dinge gegenüber der bisherigen Verordnung geändert, die im täglichen Miteinander beachtet werden sollten.

So gilt nach wie vor ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen. Dieser Mindestabstand darf im öffentlichen Raum unterschritten werden von Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung. Zulässig ist auch ein Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt werden.

Die Alltagsmaske muss weiterhin getragen werden in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, also insbesondere in jeglichen Geschäften, aber auch auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich. Neu ist eine Maskentragepflicht darüber hinaus im unmittelbaren Umfeld von Geschäften. Heißt: auf dem Außengrundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zum Geschäft.

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