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Anmeldungen an den städtischen Grundschulen für das Schuljahr 2021/2022

Schulpflichtig werden 2021 die Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2014 bis einschließlich 30.09.2015 geboren sind.

Die Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2014 bis einschließlich 30.09.2015 geboren sind, werden im kommenden Jahr schulpflichtig und nach den Sommerferien 2021 eingeschult, sofern keine erheblichen gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden gebeten, die Anmeldung ihrer Kinder schriftlich mit dem entsprechenden Anmeldeformular, welches unter https://www.geseke.de/buergerinfo/formulare/Anmeldeformular_Schulanfang_Grundschulen.pdf abgerufen und online ausgefüllt werden kann, bei einer der nachstehenden Grundschulen

bis zum 11. September 2020

vorzunehmen:

Alfred-Delp-Schule, Auf den Strickern 28, 59590 Geseke (Tel.: 02942/9841-300)

Dr.-Adenauer-Schule, Ostmauer 2, 59590 Geseke (Tel.: 02942/9841-400)

Grundschule St. Marien, Am Freistuhl 8, 59590 Geseke (Tel.: 02942/9841-200)

Pankratius-Grundschule Störmede, Albert-Brand-Str. 1, 59590 Geseke (Tel.: 02942/9841-600)

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular kann der gewünschten Grundschule entweder per E-Mail, FAX, Post oder durch Einwurf in den Schulbriefkasten zugeleitet werden; eine persönliche Abgabe in den Sekretariaten ist aufgrund der Coronapandemie nicht möglich.

Alle Eltern/Erziehungsberechtigten sind bereits durch ein Informationsschreiben des Schulträgers Stadt Geseke über die v.g. Schulanmeldungen ihrer Kinder informiert worden, es sei denn, sie sind erst nach dem 15.08.2020 zugezogen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder, die nach dem Stichtag (30.09.) geboren sind, auf Antrag der Eltern/Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden. Bei Rückfragen werden sie gebeten, sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die jeweiligen Schulsekretariate zu wenden.

Die Stadt Geseke weist darauf hin, dass die Schulbezirksgrenzen vor Jahren aufgehoben worden sind und die Wahl der Grundschule den Eltern/Erziehungsberechtigten grundsätzlich freigestellt ist; die Wahlfreiheit zwischen den einzelnen Grundschulen wird nur durch die Aufnahmekapazität der Schulen eingeschränkt.