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Reiserückkehrende müssen in Quarantäne
Nach 72 Stunden dauerndem Auslandsaufenthalt - Gesundheitsamt ist zu informieren

Seit dem 10. April sind Reiserückkehrende, die nach einem mehrtägigen, mindestens 72 Stunden dauernden Auslandsaufenthalt zurück nach Deutschland einreisen, verpflichtet, sich umgehend in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Dies ist eine bundesweit gültige Verordnung, unabhängig davon, von wo die Menschen zurückkehren. Der Krisenstab des Kreises weist darauf hin, dass alle Reiserückkehrende das Gesundheitsamt über ihre Quarantäne informieren müssen. Die Pflicht zum Antreten einer Quarantäne gilt grundsätzlich. Denn aufgrund der weltweiten Ausbreitung des Virus wurde die Ausweisung von speziellen Risikogebieten seitens des Robert-Koch-Instituts (RKI) zurückgenommen.
Die entsprechende Verordnung des Landes NRW legt im Einzelnen fest, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt melden. Das kann unter der Telefonnummer 02921/303060 geschehen.
Die Regelung gilt nicht für Saisonarbeitskräfte bzw. Erntehelfer, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung ist, dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen.
Es gelten weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne, und zwar für Fälle, die das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechterhalten und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gewährleisten: Ausgenommen sind vor allem Grenzpendler - also Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen. Ausgenommen sind Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind. Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates. Ausgenommen sind schließlich Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches. Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
(Pressemitteilung Kreis Soest vom 14.04.2020)