Bundesteilhabegesetz

Informationen der Stadt Geseke vom 01.08.2019


Zum 01.01.2020 treten im Rahmen der Sozialhilfe wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Die bisherige Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und gesetzlich komplett neu geregelt. Für Menschen, die bisher in so genannten "Einrichtungen" gelebt haben, werden die Modalitäten und die Zuständigkeiten für die Gewährung von Leistungen neu organisiert. Der Begriff "Einrichtung" wird in dem Zusammenhang ab 1. Januar 2020 gar nicht mehr verwendet. An dessen Stelle rückt die Bezeichnung "Besondere Wohnform".

Alle zum 1. Januar 2020 anstehenden Änderungen hat der Gesetzgeber - neben zahlreichen weiteren Neuregelungen - unter dem Begriff "Bundesteilhabegesetz" (BTHG) zusammengefasst.

Wichtig für die betroffenen Menschen ist zunächst einmal, dass sich an der Qualität ihrer persönlichen Betreuung sowie am Umfang der gewährten Hilfen ab dem Jahr 2020 nichts verschlechtern wird. Ganz im Gegenteil. Es geht um eine Verbesserung der Lebensumstände. Insbesondere muss auch niemand aufgrund der Gesetzesänderungen umziehen. Lediglich die behördlichen Abläufe, Zuständigkeiten und Finanzierungsregeln ändern sich.

Mit dem BTHG soll die bisherige Eingliederungshilfe besser und moderner werden. Menschen mit Behinderungen sollen an der Gesellschaft teilhaben und mehr selbst bestimmen können. Sie sollen so leben können, wie Menschen ohne Behinderungen. Sie sollen zum Beispiel selbst entscheiden können, wie sie wohnen möchten oder wo sie arbeiten gehen wollen. Dafür soll jeder Mensch mit Behinderungen die Unterstützung bekommen, die er braucht. Dabei soll der Mensch im Mittelpunkt stehen, das nennt man Personenzentrierung.

Während der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) alle finanziellen Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe bislang allein erbracht hat, erfolgt zum 1. Januar 2020 eine Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen. Für die Fachleistungen wird weiterhin der LWL zuständig sein. Die existenzsichernden Leistungen werden im Rahmen neu geschaffener Zuständigkeiten zukünftig von den kommunalen Sozialämtern gewährt. So wird also auch die Stadt Geseke im Rahmen der eigenen Zuständigkeit ab dem Jahre 2020 Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für behinderte Menschen in besonderen Wohnformen erbringen, während der LWL für die Fachleistungen zuständig bleibt.

Die Trennung der Leistungen kurz erklärt:


Zuständigkeit der Stadt Geseke:

Die Zuständigkeit für die existenzsichernden Leistungen wird nach aktuellem Stand folgendermaßen geregelt sein:

Zuständig ist das Sozialamt, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person vor der Aufnahme in die besondere Wohnform (Einrichtung) zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt auch dann, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die besondere Wohnform im Rahmen eines Ambulant Betreuten Wohnens begründet wurde.

Liegt eine so genannte "Einrichtungskette" vor, d.h. ein nahtloser Wechsel zwischen mehreren stationären Wohneinrichtungen, dann ist für die örtliche Zuständigkeit der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme in die erste stationäre Wohneinrichtung relevant.

Wer also unmittelbar vor Eintritt in die besondere Wohnform in Geseke gelebt hat, wird aller Voraussicht nach künftig im Rahmen der existenzsichernden Leistungen von der Stadt Geseke betreut. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Ort jetzt - im Rahmen der besonderen Wohnform - der Lebensmittelpunkt liegt. Der aktuelle Wohnort ist also für die örtliche Zuständigkeit nicht relevant.

Leistungsberechtigte, für deren Existenzsicherung ab dem 1. Januar 2020 die Stadt Geseke zuständig wird, sollten möglichst im Herbst 2019 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen bei der Stadt Geseke stellen. Näheres dazu erläutern wir Ihnen weiter unten.

Nach derzeitigen Erkenntnissen gehen wir davon aus, dass etwa zwischen 30 und 40 Personen im Rahmen des BTHG wegen eines früheren Wohnsitzes in der Hellwegstadt gegenüber der Stadt Geseke einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben könnten.

Art und Umfang der Leistungsgewährung:

Grundsätzlich hat es der Gesetzgeber so vorgesehen, dass ab dem Jahre 2020 alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben über das Bankkonto der leistungsberechtigten Person laufen sollen.

Wenn also beispielsweise bislang das Renteneinkommen an den LWL übergeleitet ist, wird dieses zukünftig direkt an die berechtigte Person gehen. Für gesetzliche Renten gilt, dass diese erstmalig Ende Januar 2020 an die Berechtigten überwiesen werden. Dies zu organisieren, ist Aufgabe des LWL.

Auch die von der Stadt Geseke zu gewährende Sozialhilfe soll grundsätzlich direkt auf das Bankkonto der berechtigten Menschen überwiesen werden. Diese können von den Einnahmen dann selbstbestimmt ihren Lebensunterhalt sicherstellen sowie vertragliche Verpflichtungen erfüllen, also beispielsweise die monatliche Mietzahlung leisten. Im Einzelfall sind aber auf Wunsch der Leistungsberechtigten bzw. deren Betreuer auch abweichende Verfahrensweisen möglich.

Die Stadt Geseke wird, sofern alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, im Regelfall Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) gewähren, in Einzelfällen stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Für beide Varianten gelten weitgehend übereinstimmende Berechnungsregeln.

Bei rechtzeitig und vollständig vorliegenden Antragsunterlagen wird im Rahmen bestehender Ansprüche die erste Zahlung der Stadt Geseke (für Januar 2020) gegen Ende Dezember 2019 erfolgen. 

Die monatliche Leistung wird insbesondere einen so genannten Regelsatz beinhalten, der nach der Regelbedarfsstufe 2 berechnet wird. Ab dem 01.01.2020 werden das monatlich 389,00 € sein. Darüber hinaus werden die monatlichen Wohnkosten bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigt. Insoweit können regelmäßig Beträge bis zur Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des Örtlichen Sozialhilfeträgers übernommen werden. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsbetrag des Trägers, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person tatsächlich wohnt. In Einzelfällen können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Beträge als Unterkunfts- und Heizkosten anerkannt werden; im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt maximal 125% des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Für den Bereich des Kreises Soest wird ab 01.01.2020 ein Betrag von 356,46 € als durchschnittliche Warmmiete angesetzt.

Außerdem können bei besonderen Bedarfssituationen auch Mehrbedarfszuschläge gewährt werden, z.B. wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G oder aG eingetragen ist, wenn an der Mittagsverpflegung in einer WfbM teilgenommen wird oder wenn aus gesundheitlichen Gründen längerfristig eine besondere Diätkost erforderlich ist. Soweit keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse besteht, kommt auch die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Versicherung in Betracht.

Angerechnet auf diese Leistungen werden allerdings die vorhandenen Einkünfte, beispielsweise die monatliche Rente. Lediglich der Betrag, der nach Anrechnung der eigenen Mittel monatlich zum Leben fehlt, wird letztendlich als Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt Geseke ausgezahlt. Für den Einsatz von Vermögen gelten großzügige Freibetragsregelungen (z.B. für eine alleinstehende Person 5.000 €).

Soweit bislang an den LWL übergeleitetes Einkommen (z.B. Rente) den Leistungsberechtigten erst Ende Januar 2020 erstmals persönlich zufließt, wird im Rahmen der Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt darauf Rücksicht genommen werden. Dies wird im Regelfalle so geschehen, dass im Januar 2020 einmalig auf die Anrechnung solcher Einkünfte verzichtet wird, um für die Betroffenen eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.

Weitere Auskünfte zur Berechnung der Leistungen erteilen wir Ihnen gerne anhand Ihres Antrages ganz individuell. Sobald uns alle relevanten Unterlagen vorliegen, können wir auf Wunsch auch eine Probeberechnung für Sie anfertigen.

Weitere Fachinformationen zum BTHG 2020:

Wir möchten die Menschen an dieser Stelle nicht verunsichern durch allzu viele fachliche Details und übermäßig umfangreiche Ausführungen. Wer gerne tiefer in die Thematik einsteigen möchte, der findet unter den folgenden Links sehr umfassende Informationen. Das Infoportal "BTHG2020" des LWL bietet diese Inhalte auch in gut verständlicher, leichter Sprache an.

Antragstellung bei der Stadt Geseke:

Da die Stadt Geseke die Grundsicherung oder die Hilfe zum Lebensunterhalt auf ein vom Antragsteller zu benennendes Bankkonto überweisen wird, empfiehlt es sich gegebenenfalls, vorab ein eigenes Bankkonto einzurichten, falls es bisher noch keines gibt. Zwingend ist dies nicht erforderlich, denn auf ausdrücklichen Wunsch kann die Stadt Geseke die Leistungen auch auf das Konto einer anderen Person (z.B. Angehörige, Vertrauensperson) überweisen. Darüber hinaus ist es, wenn gewünscht, auch möglich, Teilbeträge der Leistungen per Direktzahlung an Dritte auszukehren, z.B. um die monatliche Mietzahlung sicherzustellen.

Alle Betroffenen, für deren existenzsichernde Leistungen ab 1. Januar 2020 die Stadt Geseke zuständig wird, haben im Regelfall bis Ende August 2019 Post von der Stadt Geseke erhalten. Gerichtlich bestellte Betreuer wurden ebenfalls angeschrieben. Mit diesem Schreiben hat die Stadt Geseke ein (verkürztes) Antragsformular übersandt sowie eine spezielle Mietbescheinigung. Die Mietbescheinigung soll vom Träger der Wohneinrichtung ausgefüllt werden; der Antrag von der leistungsberechtigten Person bzw. den Angehörigen oder gesetzlichen Betreuern. Beide Formulare sollten dann bei der Stadt Geseke wieder eingereicht werden. Ebenfalls sollten zusammen mit diesen Unterlagen alle relevanten Nachweise zur finanziellen Situation (z.B. letzte Rentenmitteilung, Lohnabrechnung WfbM, Kontoauszüge) der Stadt Geseke vorgelegt werden. Insoweit sind auch Nachweise zu eventuell vorhandenem Vermögen vorzulegen, selbst dann, wenn dieses ggf. aufgrund von Freibetragsregelungen am Ende unberücksichtigt bleibt.

Sie finden die Antragsvordrucke als am Bildschirm ausfüllbare PDF-Formulare auch weiter unten auf dieser Seite.

Darüber hinaus hat die Stadt Geseke Datensätze zu allen Personen direkt vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhalten. Die Nutzung und Verarbeitung dieser Datensätze wird - zusammen mit den notwendigen Antragsunterlagen - die Stadt Geseke in die Lage versetzen, rechtzeitig zum 1. Januar 2020 für jede leistungsberechtigte Person eine Akte (einen "Fall") anzulegen und die finanziellen Leistungen pünktlich bereitzustellen. Das vorrangige Ziel ist es dabei, wirklich nahtlos die Übernahme der finanziellen Leistungen zu organisieren, damit bei den Betroffenen kein finanzieller Engpass entsteht. Wenn im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Antragsformalitäten rechtzeitig und vollständig erledigt werden, dann wird dies auch problemlos möglich sein.

Die Antragsvordrucke der Stadt Geseke:

Wie oben schon ausgeführt, wurden den Betroffenen und den Betreuern die Antragsvordrucke (Kurzantrag und Mietbescheinigung) bereits mit einem ausführlichen Begleitschreiben in Papierform übersandt. Wer aber die am Bildschirm ausfüllbaren Formulare hier auf unserer Homepage bevorzugt, kann gerne die nachstehend angebotenen PDF-Dateien nutzen.

Falls wir Sie nicht konkret angeschrieben haben, reichen Sie bitte nur dann einen Antrag bei der Stadt Geseke ein, wenn Sie ganz sicher sind, dass die Stadt Geseke wirklich örtlich zuständig ist. Dies kann ggf. auch vorab telefonisch unter der nachstehenden Rufnummer erfragt werden.

Generell gilt, dass wir Anträge, für die wir nicht örtlich zuständig sind, an das örtlich zuständige Sozialamt weiterleiten werden. Sollte sich im Einzelfall ergeben, dass statt eines Sozialhilfeanspruchs ein Wohngeldanspruch besteht, werden wir den Antrag an die zuständige Wohngeldstelle (das ist die Wohngeldstelle am Ort der besonderen Wohnform) weiterreichen.

Wer gibt weitere Auskünfte?

Fragen zu den Fachleistungen beantworten jederzeit gerne die bisherigen Ansprechpartner beim LWL in Münster. Der LWL hat unter der Rufnummer 0251 591-5115 auch eine Hotline eingerichtet, unter der Fragen rund um das BTHG geklärt werden können.

Speziell für Fragen zu den existenzsichernden Leistungen steht Ihnen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke zur Verfügung. Die Kontaktdaten der zentralen Ansprechpartnerin finden Sie nachstehend.

Kontakt

Sozialhilfe: Buchstaben G - Ki
AsylbLG-Leistungen: Buchstaben A - H