Meldungen aus dem Bereich "Zuwanderung & Integration" (Archiv)
Corona-Sonderzahlung an Sozialleistungsempfänger

In den ersten Tagen des Monats Mai erhalten alle berechtigten Empfänger/innen von Transferleistungen eine einmalige Sonderzahlung von 150 Euro. Der Geldbetrag soll die mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 ausgleichen.
Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke wird die Einmalzahlungen im Laufe der 18. Kalenderwoche per Überweisung auszahlen.
Anspruchsberechtigt gegenüber der Stadt Geseke sind alle erwachsenen Leistungsberechtigten, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, 12 Buch (SGB XII) gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 bemisst, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Dasselbe gilt für alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), jedoch mit Ausnahme der Menschen mit einem eingeschränkten Leistungsanspruch nach Maßgabe des § 1a AsylbLG.

Die Empfänger/innen von Kindergeld sind von der Sonderzahlung ausgenommen, weil bei ihnen angenommen werden kann, dass sie über die Familienkasse einen Kinderbonus in gleicher Höhe erhalten, der nicht auf die Sozialleistung angerechnet wird.
Die Vorbereitungen zur Gewährung der Sonderzahlung laufen - insbesondere auf der technischen Ebene - schon seit einigen Wochen und sind nun weitgehend abgeschlossen. Die Abteilung Soziale Sicherung wird die Zahlungen völlig unbürokratisch und zügig auf den Weg bringen, so dass die Berechtigten in der Regel spätestens am 7. Mai das Geld auf ihrem Konto haben sollten.
Auch die den vorstehenden Kriterien entsprechenden Leistungsempfänger/innen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) erhalten in nächster Zeit eine Sonderzahlung. Jedoch ist für deren Gewährung das Jobcenter zuständig.