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Kosten der Unterkunft: Neue Angemessenheitswerte!

Für die Sozialämter und das Jobcenter im Kreis Soest gelten seit dem 01.09.2020 neue Richtwerte zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten.

Nun ist es da! Das "Schlüssige Konzept" des Kreises Soest zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II und dem SGB XII.

Das Konzept wurde von einem Hamburger Beratungsunternehmen im Auftrage des Kreises Soest nach wissenschaftlichen Standards erstellt. Dazu wurden im vergangenen Jahr von dem Forschungsinstitut rund 7.000 Vermieter im Kreis Soest angeschrieben.

Nach Rücklauf eines Großteils der versandten Fragebögen konnte das Mietpreisniveau im Kreis Soest für verschiedene Vergleichsräume zuverlässig ermittelt werden. Aus diesem umfangreichen Datenmaterial wurden dann die neuen Richtwerte errechnet, wobei die Stadt Geseke nun zum "Vergleichsraum Lippstadt" gehört, gemeinsam mit den Städten Erwitte und Lippstadt. Die übrigen Kommunen im Kreisgebiet teilen sich auf drei weitere Vergleichsräume auf.

Für den Vergleichsraum Lippstadt, somit auch für Geseke, gelten seit dem 01.09.2020 folgende Brutto-Kaltmieten als angemessen:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere Person
349,00 €419,90 €529,60 €608,95 €732,60 €+ 99,90 €

Als Brutto-Kaltmieten verstehen sich die Grundmieten zuzüglich der kalten Nebenkosten. Die Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten erfolgt separat anhand des bundesweit geltenden Heizspiegels.

Das Sozialamt der Stadt Geseke und auch das Jobcenter in Lippstadt orientieren sich nun also an den vorstehend genannten Werten, wenn es darum geht, die Angemessenheit einer Wohnungsmiete im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII oder dem SGB II zu prüfen.

Ein "Schlüssiges Konzept" nach wissenschaftlichen Standards wurde übrigens erstmals für den Kreis Soest erstellt. Vormals galten stets Angemessenheitsrichtwerte, die rechnerisch im Wesentlichen anhand der jeweils geltenden Mietspiegel ermittelt worden waren. weitere Informationen finden Sie auch hier.

In dem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich die Angemessenheitswerte für Geseke durchaus deutlich verringert haben im Vergleich zu den bis zum 31.08.2020 angesetzten Richtwerten. Für Bestandsfälle gelten aber selbstverständlich Besitzstandsregelungen, so dass nicht damit gerechnet werden muss, dass nun in einer Vielzahl von Fällen die anerkannten Unterkunftskosten unmittelbar abgesenkt werden. Darüber hinaus ist es aufgrund der Covid 19-Pandemie momentan auch so, dass nach der aktuellen Rechtslage so genannte Kostensenkungsverfahren vorerst ausgesetzt sind.

Leistungsempfänger des Sozialamtes und des Jobcenters benötigen bei Anmietung von Wohnraum oder bei Änderung der Miethöhe in der Regel eine Mietbescheinigung. Dieser vom Vermieter auszufüllende Vordruck wurde jetzt geringfügig angepasst, denn ab sofort werden dort auch folgende Daten abgefragt:

  • Gesamtwohnfläche des Hauses
  • Energiekennwert laut Energieausweis

Diese Angaben werden benötigt zur zuverlässigen Ermittlung der angemessenen Heizkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel. Vermieter werden freundlich gebeten, Mietbescheinigungen nur noch auf dem überarbeiteten Formular zu erstellen und möglichst präzise und vollständig auszufüllen.

Die Stadt Geseke verwendet darüber hinaus bei (geplanten) Neuanmietungen noch einen speziellen Antragsvordruck, mit dem Leistungsempfänger die gewünschte Anmietung im Vorfeld mit dem Sozialamt abstimmen können. Diese haben dann den Vorteil, dass vor Unterzeichnung des Mietvertrages eindeutig geklärt werden kann, ob das Sozialamt die Unterkunfts- und Heizkosten als angemessen einstuft und in voller Höhe berücksichtigt. Außerdem können mit dem Vordruck verschiedene leistungsrechtliche Fragen geklärt werden, die sich ggf. aufgrund des Wohnungswechsels ergeben.

Sie finden beide Vordrucke nachstehend und außerdem in unserer Sammlung der Sozialhilfe-Formulare.