Das "Wohngeld-Plus-Gesetz"
Wohngeldreform 2023
Informationen der Stadt Geseke zur Wohngeldreform 2023 - Stand: Frühjahr 2023
Bereits Ende 2022 informierte die Stadt Geseke an dieser Stelle ausführlich über alles Wissenswerte zum "Wohngeld-Plus-Gesetz", um möglichst vielen Interessierten die nötigen Hinweise und Tipps für eine problemlose und rechtzeitige Antragstellung sehr zeitnah zu liefern.
Die nachstehenden, aktualisierten Ausführungen sollen jetzt noch einmal den neuesten Stand abbilden und erneut allen wohngeldberechtigten Menschen in Geseke die wichtigsten Infos an die Hand geben.
Inzwischen sind auch anfängliche organisatorische, fachliche und technische Fragen geklärt, die sich zum Jahreswechsel insbesondere daraus ergaben, dass die Bundesregierung das "Wohngeld-Plus-Gesetz" im Eiltempo auf den Weg gebracht hatte. Die Reform wurde zum 1.1.2023 in Kraft gesetzt, ohne den Stellen, die sie umsetzen sollten, auch nur annähernd genügend Zeit zu geben, sich personell und fachlich darauf vorzubereiten sowie die technischen Systeme und die Geschäftsprozesse im nötigen Umfang anzupassen.
Während in den ersten Monaten des Jahres 2023 die Berechnungs- und Zahlungssysteme der nordrhein-westfälischen Wohngeldbehörden noch gar nicht an die neuen Wohngeldvorschriften angepasst waren und die Auszahlungen zunächst nur vorschussweise erfolgen konnten, funktioniert die Technik inzwischen problemlos, so dass Berechnungen und Bewilligungen nun direkt auf endgültiger, verbindlicher Basis erfolgen können.
Die Abarbeitung des deutlich erhöhten Antragsaufkommens hat in den letzten Monaten bei der Stadt Geseke trotz widriger Rahmenbedingungen hervorragend funktioniert, so dass erfreulicherweise alle Antragsteller in der Hellwegstadt so schnell als möglich die ihnen zustehenden Leistungen erhalten haben.
Zugleich ist es aber sicherlich - nicht nur in Geseke - so, dass noch nicht alle Berechtigten Wohngeld tatsächlich beantragt haben. Wer bisher unentschlossen war oder aus Unkenntnis keinen Antrag gestellt hat, sollte sich vielleicht einmal kurz mit dem Thema beschäftigen.
Nachfolgend also nochmal alles Wissenswerte in Sachen "Wohngeld-Plus":
Zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber mit dem so genannten "Wohngeld-Plus-Gesetz" die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Dem Wohngeld wurden zusätzliche Leistungskomponenten hinzugefügt. Außerdem wurden die Einkommensgrenzen modifiziert. Diese Anpassungen der Berechnungsfaktoren haben weitreichende Folgen.
Deutlich mehr Menschen haben seit dem Jahreswechsel einen Anspruch auf Wohngeld. Zugleich können Wohngeldempfänger/innen im Regelfalle seit 2023 mit einem höheren monatlichen Zahlbetrag rechnen.
Wer in Geseke im Dezember 2022 bereits Wohngeld bezog, musste zum Jahreswechsel nicht aktiv werden, um in den Genuss höherer Leistungen zu kommen. Eine entsprechende Anpassung der monatlichen Zahlung ist bereits automatisch erfolgt, und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2023.
Zahlreiche "Neukunden" haben dann im Januar 2023 die Möglichkeit genutzt, erstmals Wohngeld zu beantragen und einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten.
Wer bisher keinen Antrag gestellt hat und jetzt erstmals Wohngeld beantragen möchte, sollte bitte beachten, dass Wohngeld stets rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt wird. Wer also beispielsweise seinen Wohngeldantrag zum 31.05.2023 einreicht, kann bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.05.2023 Wohngeld erhalten; wer nur einen Tag länger wartet, kann erst ab Juni Wohngeld erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob überhaupt ein Anspruch besteht, kann bequem von zu Hause aus ermittelt werden, denn dazu steht der Online-Wohngeldrechner zur Verfügung. Über den Wohngeldrechner kann nicht nur die mögliche Höhe des Wohngeldes unverbindlich errechnet werden, sondern im Anschluss an die Berechnung kann auch direkt der Antrag in digitaler Form gestellt werden. Dabei erfolgt die Wohngeldberechnung zunächst völlig anonym. Ihre personenbezogenen Daten sind erst einzugeben, sobald Sie nach der Probeberechnung den Online-Antrag ausfüllen.
Wer den klassischen Weg und die persönliche Beratung bevorzugt, kann sich an die Wohngeldstelle der Stadt Geseke wenden. Auch dort kann selbstverständlich eine Probeberechnung für Sie erstellt werden. Und Antragsformulare in Papierform können Sie sich hier herunterladen.
Informationsfilm der Landesregierung:
„So unterstützt das Wohngeld Menschen mit geringem Einkommen in Nordrhein-Westfalen bei den Wohnkosten.“
Dies ist das Thema eines Videos des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, das wir Ihnen hier präsentieren. In dem informativen Film erfahren Sie allerhand Wissenswertes zum Wohngeld.
Alle weiteren Details erläutern wir Ihnen mit den nachstehenden Texten. Beachten Sie bitte besonders unsere FAQ-Liste weiter unten auf dieser Seite.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Wohnungsmieter) oder als Lastenzuschuss (für Wohnungseigentümer) gezahlt.
Die Gewährung von Wohngeld sowie dessen Höhe sind abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten sowie vom Wohnort (genauer gesagt: von der Mietenstufe des Wohnortes).
Wie oben schon erwähnt, können Sie relativ einfach selbst überprüfen, ob Sie voraussichtlich Wohngeld erhalten können. Sofern sich anhand der Probeberechnung eindeutig kein Anspruch ermittelt, möchten wir Ihnen vorschlagen, auf eine Antragstellung zu verzichten. Wenn Sie jedoch nicht ganz sicher sind, fragen Sie uns oder stellen Sie im Zweifel einen Antrag.
Unter anderem folgende Personengruppen können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten:
Empfänger von
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.
Aber: Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die in Einzelfällen doch einen Wohngeldbezug ermöglichen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte ausführlich beraten.
Ein Wohngeldanspruch besteht außerdem nicht für Haushalte, denen ausschließlich folgende Personen angehören:
- Schüler oder Studenten, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden,
- Auszubildende, denen Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden oder
- Personen, denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden.
Transferleistung statt Wohngeld:
- Wohngeld wird im Übrigen nicht gewährt, wenn sich rechnerisch ein möglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) oder dem SGB XII (Sozialamt) ergibt und dieser monatliche Fehlbedarf zum Lebensunterhalt durch das Wohngeld nicht vollständig ausgeglichen werden kann. In diesen Fällen verweist die Wohngeldstelle die Hilfesuchenden an das Jobcenter oder das Sozialamt, weil die dort gegebenenfalls zustehenden Leistungen höher wären, als das mögliche Wohngeld. Vor diesem Hintergrund können insbesondere Menschen Wohngeld im Regelfalle nicht erhalten, die gar kein oder nur ein sehr geringes Haushaltseinkommen haben.
Wichtige Informationen für "Rechtskreiswechsler":
Wer vom Leistungsbezug des Sozialamtes (SGB XII) oder des Jobcenters (SGB II) in das Wohngeld wechseln möchte, sollte bitte insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
- Bei einem Wechsel vom Jobcenter zum Wohngeld endet auch die Betreuung durch die Integrationsfachkräfte des Jobcenters. Leistungen zur Aktivierung und Qualifizierung sowie Angebote der Arbeitsvermittlung werden dann vom Jobcenter nicht mehr erbracht. Da die Wohngeldstelle für derartige Aufgaben nicht zuständig ist, sollten Sie sich bei entsprechenden Bedarfen dann bitte an die Agentur für Arbeit wenden.
- Wer bislang ausschließlich durch den Leistungsbezug beim Jobcenter krankenversichert ist, muss bei einem Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug möglicherweise eine freiwillige Krankenversicherung beantragen. Die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung müssen dann zusätzlich aufgebracht werden. In solchen Fällen sollte unbedingt vor einem Wechsel noch einmal genau berechnet werden, ob das Wohngeld auch unter Berücksichtigung des Krankenkassenbeitrages tatsächlich bedarfsdeckend ist.
- Der Leistungsbezug beim Sozialamt oder beim Jobcenter ermöglicht eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Mit dem Wechsel ins Wohngeld entfällt die Befreiung zunächst einmal. Der monatliche Rundfunkbeitrag ist zusätzlich aus dem vorhandenen Einkommen aufzubringen. Eine erneute Befreiung oder Ermäßigung ist nur möglich, wenn diese aufgrund eines anderen Tatbestandes durch den Beitragsservice erteilt werden kann.
- Auch andere Vergünstigungen können bei einer Einstellung der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII entfallen, beispielsweise der Anspruch auf das MobiTicket (Sozialticket), die Einkaufsberechtigung bei der Geseker Tafel oder unter Umständen die Berechtigung für den Geseker Familienpass. Bitte lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten, sofern Sie einen Wechsel ins Wohngeld beabsichtigen.
Geseke ist jetzt in Mietenstufe 1 kategorisiert
Die so genannten Mietenstufen kennzeichnen in NRW das Mietniveau von Gemeinden. Dabei wird jeder Kommune eine Mietenstufe von 1 bis 7 zugeordnet, je nach ortsüblichem Mietniveau. Bis zum 31.12.2022 war Geseke noch in die Stufe 2 eingeordnet. Seit dem 01.01.2023 ist Geseke die Mietenstufe 1 zugewiesen. Eine solche Herabstufung bedeutet nicht unbedingt, dass sich die Wohnungsmieten in dem jeweiligen Ort verringert haben, sondern eher, dass sie sich weniger schnell erhöht haben, als in anderen Orten.
Die Mietenstufe kann Einfluss haben auf die Hohe des Wohngeldes, denn sie ist - neben der berücksichtigungsfähigen Personenzahl - entscheidend für die maximale Höhe der anzuerkennenden Miete oder Belastung.
Wohngeld-Plus
Sorgenfreier wohnen.
Erfahren Sie in diesem Erklärfilm noch einmal alles Wichtige und Wissenswerte zur Wohngeldreform 2023.
Es handelt sich hier um eine Video des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Sie finden dieses Video auch in Leichter Sprache unter dem YouTube-Link https://www.youtube.com/watch?v=C0F1ciT2SXE.
Häufige Fragen und Antworten:
Was genau hat sich denn beim Wohngeld geändert?
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 mit einer umfassenden Reform des Wohngeldes u.a. folgende Änderungen eingeführt:
Die Einkommensgrenzen für den Wohngeldbezug wurden geändert. Dadurch haben jetzt wesentlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld. Die Bundesregierung rechnet sogar mit einer möglichen Verdreifachung der Wohngeldberechtigten gegenüber dem Jahr 2022.
Die Berechnungsregeln des Wohngeldes wurden zudem modifiziert. So enthält das Wohngeld jetzt erstmals eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente. Die recht komplizierten Berechnungsformeln möchten wir Ihnen hier ersparen. Im Ergebnis ist es aber jedenfalls so, dass sich das monatliche Wohngeld für die meisten Menschen aufgrund der Anpassungen der Berechnungsfaktoren deutlich erhöht.
Was bedeutet die Absenkung der Mietenstufe für Geseke?
Wie weiter oben auf dieser Seite schon erläutert, hat sich die Mietenstufe für Geseke zum 01.01.2023 von 2 auf 1 verändert. Das kann kann im Einzelfall Auswirkungen auf die Wohngeldhöhe haben. Wohngeldempfänger, deren berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten über dem Höchstbetrag nach § 12 des Wohngeldgesetzes liegen, sind davon betroffen, denn die Höchstbeträge der Mietenstufe 1 sind niedriger als die Höchstbeträge der Mietenstufe 2. Wer also in Geseke lebt, im Dezember 2022 schon Wohngeld bezogen hat und Aufwendungen oberhalb des Höchstbetrages hat, dürfte zum 01.01.2023 eine etwas geringere Wohngelderhöhung erhalten haben, als jemand, der in einer Gemeinde mit unveränderten Mietenstufe lebt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für die verschiedenen Mietenstufen auch unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten. In der Mietenstufe 1 sind die Einkommensgrenzen am niedrigsten.
Ich möchte erstmals Wohngeld beantragen. Wie soll ich dazu vorgehen?
Wir bitten Sie in diesem Falle, die Informationen weiter oben auf dieser Internetseite einmal komplett zu lesen. Dort erfahren Sie alles Wissenswerte zum Wohngeld-Plus nach den seit 01.01.2023 geltenden Vorschriften. Insbesondere empfehlen wir Ihnen, einmal eine anonyme Probeberechnung über den Online-Wohngeldrechner durchzuführen. Dann können Sie schon bequem von zu Hause aus (unverbindlich) ermitteln, ob sich ein möglicher Anspruch errechnet und ob ein Wohngeldantrag insofern Sinn macht. Wenn Sie dann noch Fragen haben, die auf dieser Seite nicht beantwortet werden, wenden Sie sich gerne an unsere Wohngeldstelle. Die Kontaktdaten finden Sie nachstehend. Den Wohngeldantrag können Sie online oder in Papierform an uns übermitteln.
Kann ich mit einer pünktlichen Auszahlung des „neuen“ Wohngeldes rechnen?
Die Mitarbeiterinnen unserer Wohngeldstelle sind stets bestrebt, alle Anträge möglichst zeitnah zu bearbeiten. Eine mehrwöchige Zeitspanne ist aber auf jeden Fall einzukalkulieren, bis Sie Ihren Bescheid in den Händen halten. Eine gründliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die erforderliche Datenerfassung, notwendige Kontrollmechanismen und zwingend vorgegebene Rechenlauftermine führen zu den in Sachen Wohngeld völlig normalen und unvermeidlichen Wartezeiten von einigen Wochen.
Aber selbstverständlich gehen keine Ansprüche verloren, wenn Ihr Antrag rechtzeitig vorliegt. Zustehendes Wohngeld wird stets ab dem Ersten des Antragsmonats nachgezahlt.
Im Interesse einer zügigen Bearbeitung ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Antrag möglichst direkt vollständig abzugeben oder fehlende Unterlagen jedenfalls kurzfristig nachzureichen. Solange wesentliche Nachweise fehlen, kann eine Auszahlung - auch vorschussweise - nicht erfolgen.
Zudem bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass eine Wohngeldstelle nicht den gesetzlichen Auftrag hat, existenzielle Not umgehend zu beseitigen. Wer sich also in einer akuten Notlage befindet und unmittelbar Hilfe benötigt, sollte sich zunächst an das Jobcenter oder das Sozialamt (je nach Zuständigkeit) wenden. Dort wird, wenn es nötig ist, sofort geholfen.
Ich beziehe Bürgergeld (SGB II). Kann ich jetzt Wohngeld beantragen?
Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II und Wohngeld ist im Regelfalle nicht möglich, da das Wohngeldgesetz dies ausschließt. Grundsätzlich kann also im Rahmen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nur entweder Bürgergeld oder Wohngeld gewährt werden.
Leistungsempfänger des Jobcenters sind in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2023 nicht verpflichtet, Wohngeld statt Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Sie können dies aber freiwillig tun.
In Einzelfällen kann Wohngeld tatsächlich die vorteilhaftere Leistung sein. Wenn das Wohngeld im Vergleich zum Bürgergeld höher ist und ein Wechsel vom Bürgergeld zum Wohngeld unter Berücksichtigung aller Umstände keine relevanten Nachteile bringt, kann ein so genannter „Rechtskreiswechsel“ sinnvoll sein.
Bitte lesen Sie dazu unsere wichtigen „Informationen für Rechtskreiswechsler“, die Sie vorstehend auf dieser Seite finden. Falls Sie einen Wechsel vom SGB II-System in das Wohngeld in Betracht ziehen, lassen Sie sich bitte ausführlich vom Jobcenter und der Wohngeldstelle beraten.
Ich beziehe Sozialhilfe bzw. Grundsicherung (SGB XII). Kann ich jetzt Wohngeld beantragen?
Ein gleichzeitiger Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII und Wohngeld ist im Regelfalle nicht möglich, da das Wohngeldgesetz dies ausschließt. Grundsätzlich kann also im Rahmen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nur entweder Sozialhilfe oder Wohngeld gewährt werden.
Leistungsempfänger des Sozialamtes sind in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2023 nicht verpflichtet, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie können dies aber freiwillig tun.
In Einzelfällen kann Wohngeld tatsächlich die vorteilhaftere Leistung sein. Wenn das Wohngeld im Vergleich zur Sozialhilfe höher ist und ein Wechsel vom Sozialhilfebezug zum Wohngeld unter Berücksichtigung aller Umstände keine relevanten Nachteile bringt, kann ein so genannter „Rechtskreiswechsel“ sinnvoll sein.
Bitte lesen Sie dazu unsere wichtigen „Informationen für Rechtskreiswechsler“, die Sie vorstehend auf dieser Seite finden. Falls Sie einen Wechsel vom SGB XII-System in das Wohngeld in Betracht ziehen, lassen Sie sich bitte ausführlich vom Sozialamt und der Wohngeldstelle beraten.
Was unterscheidet Wohngeld von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII)?
Transferleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder dem SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) werden stets individuell und bedarfsdeckend berechnet. Bei Transferleistungsbezug ist daher jederzeit eine auskömmliche Existenzsicherung gewährleistet, da stets genau das gewährt wird, was zum notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird.
Wohngeld ist letztendlich ein Tabellenbetrag, eine pauschale monatliche Zahlung. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt nicht mit dem Ziel einer vollständigen Bedarfsdeckung. Häufig wird diese erreicht, aber eben nicht immer. Haushalte oder Menschen mit sehr geringen oder gar keinen Einkünften werden in der Regel mit Wohngeld keine auskömmliche Existenzsicherung darstellen können. Deshalb prüft die Wohngeldstelle auch stets nach Maßgabe einer so genannten Plausibilitätsberechnung, ob bei Inanspruchnahme von Wohngeld mindestens annähernd eine Bedarfsdeckung nach den Regeln des SGB II oder SGB XII erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, verweist die Wohngeldstelle im Rahmen ihrer Beratungspflichten auf die wirtschaftlich günstigere Leistung und die insoweit zuständige Behörde (z.B. Jobcenter oder Sozialamt).
Wo finde ich die Antragsformulare für Wohngeld?
Wir haben alle Antragsformulare hier für Sie zusammengestellt. Den Link zur Formularsammlung finden Sie auch weiter unten auf dieser Seite. Sie können die Antragstellung entweder digital durchführen oder durch Nutzung unserer Papierformulare (pdf-Dateien).
Reicht auch ein formloser Antrag?
Ein Kurzantrag bzw. formloser Antrag reicht jedenfalls, um eine Antragsfrist zu wahren, denn Wohngeld wird stets ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Wenn es also zeitlich knapp wird, ist eine formlose Antragstellung am Monatsletzten ausreichend, um den Beginn des Wohngeldes ab dem Monatsersten sicherzustellen. Alle notwendigen Antragsunterlagen müssen dann allerdings zeitnah nachgereicht werden.
Um eine vorschussweise Auszahlung des Wohngeldes an „Neukunden“ zu ermöglichen, genügt auch ein noch nicht ganz vollständiger Antrag, wenn jedenfalls so viele Informationen und Unterlagen vorliegen, dass ein Wohngeldanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Auch in einem solchen Falle muss der Antrag dann im Nachgang aber vervollständigt werden.
Um in der Wohngeldstelle effizient und schnell arbeiten zu können, empfehlen wir Ihnen allerdings ausdrücklich, Ihren Antrag möglichst von Beginn an vollständig bei uns einzureichen. Jeder formlose bzw. unvollständige Wohngeldantrag verursacht einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand und führt in der Regel zu längeren Wartezeiten.
Warum soll ich eine Probeberechnung durchführen?
Eine unverbindliche Probeberechnung ist selbstverständlich nicht verpflichtend. Sie bietet aber folgende Vorteile:
Sie können schon vorab - und übrigens vollständig anonym - erkennen, ob und in welcher Höhe Sie voraussichtlich einen Wohngeldanspruch haben. Sollte sich eindeutig ergeben, dass kein Anspruch auf Wohngeld besteht, können Sie sich den Aufwand einer Antragstellung sparen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie uns bitte. Wir rechnen dann gerne einmal für Sie nach.
Wenn sich ein Anspruch ermittelt, können Sie uns im Anschluss an die Probeberechnung Ihren Antrag direkt in digitaler Form übermitteln. Das erspart Ihnen lästigen „Papierkram“. Erst im Online-Antrag werden dann Ihre personenbezogenen Daten abgefragt. Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Antrag ausdrucken und in in klassischer Form einreichen.
Für uns ist es in Zeiten erhöhten Antragsaufkommens vorteilhaft, wenn Menschen, die Wohngeld definitiv nicht erhalten können, auf eine Antragstellung verzichten. Wir können uns dann voll und ganz auf die Bewilligungen von Wohngeld konzentrieren und müssen weniger Zeit für die Ablehnungen aufwenden.
Weitere Informationen zum Wohngeld
Wir haben nachfolgend weitere Informationen und Vordrucke zum neuen Wohngeld für Sie verlinkt. In der Sammlung finden Sie alles Wissenswerte zum Miet- und Lastenzuschuss und zu den Möglichkeiten einer Antragstellung.
Meldungen, Pressemitteilungen der Stadt Geseke:
-
Schritt für Schritt zum Wohngeld
Pressemitteilung der Stadt Geseke vom 19.12.2022 -
Zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger
Pressemitteilung der Stadt Geseke vom 19.12.2022 -
Wohngeldreform: Verzögerungen wohl unvermeidlich
Pressemitteilung der Stadt Geseke vom 05.12.2022 -
Finanzielle Hilfen für gestiegene Energiekosten
Pressemitteilung der Stadt Geseke vom 11.11.2022
Externe Links:
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Allgemeine Informationen der Bundesregierung zum Wohngeld
Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen -
Spezielle Informationen zur Wohngeldreform 2023
Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen -
Wohngeld-Informationsseite des Landes
Website des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW -
Wohngeldrechner NRW, Stand 01.01.2023
Onlinerechner und digitaler Wohngeldantrag