Abwicklung von Vorkaufsrechten

Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten, ein Grundstück vom Verpflichteten zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind u.a. im Baugesetzbuch geregelt.

Man unterscheidet zwischen
 

a) Persönliches Vorkaufsrecht:
 

Verpflichtet nur den Besteller und kann vertraglich frei gestaltet werden (z.B. Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem festen Preis).

b) Dingliches Vorkaufsrecht:
  Es kann nur an Grundstücken bestellt werden und wirkt gegenüber Dritten. Von der gesetzlichen Regelung abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nicht möglich, insbesondere keine Kaufpreisbindung. Das dingliche Vorkaufsrecht wird durch Einigung und Grundbucheintragung begründet.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten, ein Grundstück vom Verpflichteten zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind u.a. im Baugesetzbuch geregelt.

Man unterscheidet zwischen

a)    Persönliches Vorkaufsrecht:
Verpflichtet nur den Besteller und kann vertraglich frei gestaltet werden (z.B. Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem festen Preis).

b)    Dingliches Vorkaufsrecht:
Es kann nur an Grundstücken bestellt werden und wirkt gegenüber Dritten. Von der gesetzlichen Regelung abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nicht möglich, insbesondere keine Kaufpreisbindung. Das dingliche Vorkaufsrecht wird durch Einigung und Grundbucheintragung begründet.

Vorkaufsrechte

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Mittwoch:08.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.30 Uhr

 

 

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