Mit dem Erbbaurecht erhält der Erbbauberechtigte das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines bestimmten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten.
Für die Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und Belastung des Erbbaurechts ist die Einigung der Vertragsparteien und die Grundbucheintragung (§ 873 BGB) erforderlich.
Für die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbaurechts besteht die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung, die Einigung ist durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Bauberechtigten über Einzelheiten, wie z.B. Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks, Versicherung etc...
Mit dem Erbbaurecht erhält der Erbbauberechtigte das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines bestimmten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten.
Für die Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und Belastung des Erbbaurechts ist die Einigung der Vertragsparteien und die Grundbucheintragung (§ 873 BGB) erforderlich.
Für die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbaurechts besteht die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung, die Einigung ist durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
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Erbbaurechte
Mit dem Erbbaurecht erhält der Erbbauberechtigte das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines bestimmten Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten.
Für die Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und Belastung des Erbbaurechts ist die Einigung der Vertragsparteien und die Grundbucheintragung (§ 873 BGB) erforderlich.
Für die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbaurechts besteht die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung, die Einigung ist durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
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