Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
---|---|
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
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- Anschrift
- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
Ulrike
Hunold
Bürgerbüro
Montag
07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag
07.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag
07.30 - 18.00 Uhr
Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
Samstag
10.00 - 12.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
- ulrike.hunold@geseke.de
Marie-Luise
Leising
Bürgerbüro
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Samstag
10.00 - 12.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
- marieluise.leising@geseke.de
Marius
Pietzsch
Bürgerbüro
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Dienstag
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Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr
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Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
Samstag
10.00 - 12.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
- marius.pietzsch@geseke.de
Kerstin
Tölke
Bürgerbüro
Montag
07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag
07.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag
07.30 - 18.00 Uhr
Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
Samstag
10.00 - 12.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
- kerstin.toelke@geseke.de
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Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.
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Kontakt
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59590 Geseke
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