Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.

Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.

Gebühren
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz 11 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz 15 Euro
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 40 bis 100 Euro
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen 15 bis 50 Euro

Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.

Meldeauskunft, Meldeauskünfte
Melderegisterauskünfte

Kontakt

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