Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
---|---|
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
Gebühren | |
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Einfache Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 11 Euro |
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 Bundesmeldegesetz | 15 Euro |
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind | 40 bis 100 Euro |
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich machen | 15 bis 50 Euro |
Die entsprechende Auskunftsgebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks beigefügt sein.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Zudem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die dann mitgeteilten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Für die Richtigkeit der Auskunft wird keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
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- 001 Bachstraße 4 59590 Geseke
Ulrike
Hunold
Bürgerbüro
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07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
- Telefon
- 02942 500-151
- ulrike.hunold@geseke.de
Marie-Luise
Leising
Bürgerbüro
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
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- marieluise.leising@geseke.de
Katharina
Schröter
Bürgerbüro
Montag
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Dienstag
07.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
07.30 - 12.30 Uhr | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
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- katharina.schroeter@geseke.de
Kerstin
Tölke
Tölke
Montag
7:30 - 17:00
Dienstag
7:30 - 17:00
Donnerstag
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- Telefon
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- kerstin.toelke@geseke.de
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Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.
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Kontakt
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