Widerspruch gegen die Übermittlung von Einwohnerdaten

Schriftzug "No"

Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG)


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei  Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung  das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können gemäß § 50 Abs. 1 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

  • Familienname

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • Anschrift

  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

  • Familiennamen

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft

Sie können gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religion angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen

  • Geburtsdatum und Ort

  • Geschlecht

  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  • derzeitige Anschriften

  • Auskunftssperren nach § 51 BMG

  • Sterbedatum.

Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung  oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt  für das Personalmanagement der Bundeswehr      

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) zum 01.01.2026 entfällt das Widerspruchsrecht nach §  36 Abs.2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

Künftig werden die Daten automatisch von der Verwaltung  nach den gesetzlichen Vorgaben übermittelt. Die bisherige Möglichkeit, der Weitergabe der Daten zu widersprechen, gibt es nicht mehr. 
Die bereits eingelegten Widersprüche sind nicht mehr wirksam.

Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor Aussetzung der Wehrpflicht. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verteidigung

 

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft  eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Sperre nach § 51 Abs. 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind.  Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betreffende Person wird vor Auskunftserteilung durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Einwohnermeldedaten, Datenschutz, DSGVO, Auskunftssperre, Übermittlungssperre

Kontakt

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