SGB XII: Neue Regeln zur Anerkennung von Unterkunftskosten

Das jüngste Änderungsgesetz zum SGB II führt auch zu wichtigen Anpassungen des Sozialhilferechts (SGB XII) in Bezug auf die Berücksichtigung von Unterkunftskosten für Leistungsbeziehende. Es wurde erstmals eine Art Kappungsgrenze eingeführt, oberhalb derer Kosten der Unterkunft im Regelfalle nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden. Außerdem schafft der Gesetzgeber einen ganz neuen Auskunftsanspruch von Sozialämtern gegenüber Vermietern.

Worum geht es?

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bürgergeld-Änderungsgesetz) soll zum 01.07.2026 in Kraft treten.

Neben zahlreichen Änderungen für die Kunden der Jobcenter sind auch einige sozialhilferechtliche Vorschriften (Sozialgesetzbuch, 12. Buch) tangiert. Die Anpassungen im SGB XII betreffen insbesondere die Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Erstmals wurde vom Gesetzgeber eine grundsätzliche “Deckelung” der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für die Unterkunft vorgenommen. Allerdings nur dann, wenn die Leistungsberechtigten außergewöhnlich hohe monatliche Unterkunftskosten haben (mehr als 150% des Richtwertes für die Bruttokaltmiete). Das dürfte der absolute Ausnahmefall sein und für die große Mehrzahl der Leistungsbeziehenden nicht zutreffen.
     
  • Und ebenfalls ganz neu ist die Möglichkeit der Sozialämter, Auskünfte direkt bei Wohnungsvermietern einzuholen, auch ohne vorherige datenschutzrechtliche Zustimmung der Leistungsberechtigten.

Die Sozialverwaltung der Stadt Geseke hat die wichtigsten sozialhilferechtlichen Änderungen in einem Informationsblatt zusammengefasst, das nachstehend verlinkt ist. Bei individuellen Fragen stehen die Fachkräfte des Sozialamtes gerne beratend zur Verfügung.


Infoblatt der Stadt Geseke zu Rechtsänderungen im SGB XII