Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.
Die berechtigten Personen im Überblick | |
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Antragsteller ab Erreichen der Altersgrenze | Zusätzliche Voraussetzungen:
|
und | |
volljährige Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind |
Wenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes.
Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.
Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist.
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wohngeld statt Grundsicherung?
Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.
Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum
- Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz
- Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Bankbescheinigung
- Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung
- Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke
- Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person
- Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft
- Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt)
- Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Sozialhilfe: Verzichtserklärung
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten
- Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.
Die berechtigten Personen im Überblick | |
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Antragsteller ab Erreichen der Altersgrenze | Zusätzliche Voraussetzungen:
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volljährige Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind |
Wenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes.
Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.
Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist.
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wohngeld statt Grundsicherung?
Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.
Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum
- Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz
- Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
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- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
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- Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke
- Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person
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- Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt)
- Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Sozialhilfe: Verzichtserklärung
- Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe
- Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten
- Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten
- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
- Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.
Die berechtigten Personen im Überblick | |
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Antragsteller ab Erreichen der Altersgrenze | Zusätzliche Voraussetzungen:
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volljährige Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind |
Wenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes.
Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.
Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist.
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wohngeld statt Grundsicherung?
Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.
Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V)
- Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum
- Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz
- Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein
- Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG
- Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht
- Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage
- Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Sozialhilfe: Bankbescheinigung
- Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung
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- Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person
- Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft
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- Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Sozialhilfe: Verzichtserklärung
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- Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig.
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.
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volljährige Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind |
Wenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich).
Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes.
Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet.
Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist.
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.
Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre.
Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):
Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen.
Wohngeld statt Grundsicherung?
Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell.
Weitere Informationen, persönliche Beratung:
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Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.
- Altersteilzeit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX
- Sozialhilfe nach dem SGB XII (Überblick)
- Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Wohngeld
- Familienpass der Stadt Geseke
Kontakt
Raum: 7
Bäckstraße 6
59590 Geseke
Tag | |
---|---|
Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
Raum: 3
Bäckstraße 6
59590 Geseke
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung
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Bäckstraße 6
59590 Geseke
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Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
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Freitag: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
und nach Terminvereinbarung
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Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | grundsätzlich keine Besuchszeit |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
und nach Terminvereinbarung